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Faltenunterspritzung durch den Zahnarzt

  • 17. Dezember 2021
  • Lesezeit: 4min
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Seit Jahren wird immer wieder diskutiert, ob ein Zahnarzt Faltenunterspritzungen durchführen darf.




Faltenunterspritzung durch den Zahnarzt

Seit Jahren wird immer wieder diskutiert, ob ein Zahnarzt Faltenunterspritzungen durchführen darf.

Das Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit seinem Beschluss vom 17.01.2014 (Az. 3 B 48/13) verneint.

„Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, ob Faltenunterspritzungen unter den Begriff der Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 ZHG zu subsumieren sind, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese Frage ist anhand des Gesetzes ohne Weiteres zu verneinen. § 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund-und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, da sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer (einschließlich der dazugehörigen Gewebe) aufweist. Vielmehr sind die Faltenunterspritzungen nach ihrem räumlichen Ansatz und dem Zweck des Eingriffs ausschließlich auf eine Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses gerichtet. Diesem Normverständnis steht nicht entgegen, dass für das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung u.a. auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Dermatologie nachzuweisen sind. Verlangt werden nämlich lediglich solche Kenntnisse der Hautkrankheiten, die für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich sind (vgl. § 45 der Approbationsordnung für Zahnärzte). Vergleichbares gilt etwa für Kenntnisse auf dem Gebiet der Inneren Medizin oder der Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten (§§ 44, 46 der Approbationsordnung).

Anderes folgt auch nicht aus der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22). Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit nach Art. 36 der Richtlinie ersichtlich keine Verrichtungen umfasst, die nicht der Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer dienen.“

Einen Verstoß gegen die in Art. 12 des Grundgesetzes verankerten Berufsfreiheit vermag das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 17.05.2017 (Az. 13 A 168/16) in einem Verbot der Faltenunterspritzung durch Zahnärzte nicht zu erkennen und verweist Zahnärzte insoweit auf die Möglichkeit, Faltenunterspritzungen durch den Erwerb der Heilpraktikererlaubnis zu legitimieren.

„Die Beschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf die Ausübung der Zahnheilkunde verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. § 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2). Dass die vom Kläger praktizierte Faltenunterspritzung keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, soweit sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer (einschließlich der dazugehörigen Gewebe) aufweist, ist geklärt. … Dies bedeutet aber nicht, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt einer weiteren, nicht auf den Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer (einschließlich des dazugehörigen Gewebes) beschränkten heilkund- lichen Tätigkeit nachzugehen, nachdem er eine hierfür erforderliche Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis, ärztliche Approbation) erworben hat.“

Kommentar

Wo genau die Grenze der nach dem Zahnheilkundegesetz erlaubten Tätigkeiten verläuft, ist seit Jahren in mehreren Bereichen umstritten. Oftmals erfahren Zahnärzte dadurch ungerechtfertigte Einschränkungen. Wichtig zu wissen ist bei der Faltenunterspritzung, dass es durch die bisherige Rechtsprechung für Zahnärzte Einschränkungen gibt. Einen Zahnarzt zum Zwecke der Durchführung von Faltenunterspritzungen dabei aber auf den möglichen Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis zu verweisen, ist jedenfalls befremdlich.

Handlungsempfehlung

Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung muss bei Faltenunterspritzungen durch Zahnärzte mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Nachdem ein Zahnarzt trotz Verurteilungen weiterhin Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich mit Botox und Hyaluron vorgenommen hat, wurde ihm schließlich sogar die Approbation entzogen. Diesen Widerruf der Approbation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als rechtmäßig bestätigt. Eine solche Weitung sollte vermieden werden. Auch Geldstrafen können verhängt werden, sodass man auch diese mögliche Konsequenz rechtzeitig bedenken sollte.





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