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Fallbeispiele für Aufbaufüllungen aus der GOZ

  • 7. November 2025
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
In diesem Beitrag finden sich diverse Beispiele zur Abrechnung von Aufbaufüllungen.




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Eine Aufbaufüllung an einem Zahn

(0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
17Aufbaufüllung mit plastischem Material (eine Kavität)12180

Hinweis:

  • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten

Mehrere getrennte Kavitäten an einem Zahn, die mit einer Aufbaufüllung versorgt werden

(0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
17Zwei durch Zahnhartsubstanz getrennte Aufbaufüllungen mit plastischem Material (zwei Kavitäten)12180

Hinweise:

  • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
  • Die GOZ-Nr. 2180 ist maximal einmal je Zahn berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Aufbaufüllungen an einem Zahn.
  • Eine höheres Honorar kann nur mit einer Faktorsteigerung erreicht werden. Ist ein Faktor bis 3,5 nicht ausreichend, muss zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigem eine abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

Aufbaufüllung mit adhäsiver Befestigung (eine Kavität)

(0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
17Aufbaufüllung mit plastischem Material12180
17Adhäsive Befestigung12197

Hinweise:

  • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
  • Die adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung ist zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.

Aufbaufüllung mit adhäsiver Befestigung (zwei getrennte Kavitäten)

(0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
17Zwei durch Zahnhartsubstanz getrennte Aufbaufüllungen mit plastischem Material12180
17Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllungen12197

Hinweise:

  • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
  • Die adhäsive Befestigung ist je Befestigungselement mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig. Da zwei voneinander getrennte Aufbaufüllungen adhäsiv befestigt wurden, ist die GOZ-Nr. 2197 zweimal berechnungsfähig.

Aufbaufüllung in Verbindung mit einem Glasfaserstift und adhäsiver Befestigung

(0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
17Eingliederung eines Glasfaserstiftes12195
17Adhäsive Befestigung des Glasfaserstifts12197
-Glasfaserstift - Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ1-
17Aufbaufüllung mit plastischem Material12180
17Adhäsive Befestigung12197

Hinweis:

  • Die Eingliederung eines Glasfaserstiftes wird mit der GOZ-Nr. 2195 berechnet. Bei Verwendung eines OP-Mikroskops zusätzlich der Zuschlag GOZ-Nr. 0110 berechnungsfähig.
  • Die Materialkosten für den Glasfaserstift sind zusätzlich gem. § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
  • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
  • Die adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 je Verankerungselement (1 x für den Glasfaserstift, 1 x für die Aufbaufüllung) berechnungsfähig.

Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

(0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
17Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik einschl. adhäsiver Befestigung1analog, § 6 Abs. 1 GOZ

Hinweise:

  • Die Mehrschichttechnik ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2180, die Berechnung erfolgt deshalb als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ.
  • Im vorliegenden Beispiel wurde die adhäsive Befestigung bei der Analogleistung bereits berücksichtigt und ist deshalb nicht mehr zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.
  • Der Zahnarzt wählt als Analogleistung gemäß Art, Kosten und Zeitaufwand gleichartige Gebühr aus der GOZ.

Weitere Gebühren sind zusätzlich möglich, z. B. für Begleitleistungen (Untersuchungen, Beratungen), besondere Maßnahmen beim Füllen, Anästhesie, provisorische und definitive Kronenversorgung usw.





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