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Facts der Abrechnung für Praxen mit Kooperationsvertrag

  • 7. Juli 2023
  • Lesezeit: 2min
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Die Betreuung eines Pflegeheimes ist an verschiedene Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner gebunden.




Neben der regelmäßigen verlässlichen zahnärztlichen Betreuung, ist die verbindliche Planbarkeit und damit ein geringerer Verwaltungsaufwand für Pflegeheim und Zahnarztpraxis als Vorteil zu benennen.

Qualitäts- und Versorgungsziele

Neben der Regelung einer Rufbereitschaft im Kooperationsvertrag werden nach § 119b Abs. 2 SGB V zwischen der entsprechenden KZV und dem Träger der Pflegeeinrichtung Qualitäts- und Versorgungsziele vereinbart.

Als Qualitäts- und Versorgungsziele nach § 119 SGB V sind u. a. zu benennen:

  • regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen (i.d.R. 2 x p.a. ohne besonderen Anlass)
  • Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme
  • Vermeiden von zahnmedizinischen Krankentransporten/Klinikaufenthalten
  • frühzeitiges Behandeln/Vermeidung von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs
  • Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit
  • Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (u. a. Essen, soziale Teilhabe)
  • Stärkung der Zusammenarbeit/Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der an der Pflege und medizinischen/zahnmedizinischen Versorgung beteiligten Personen (z. B. Vertreter, Angehörige)

Merke:
Jeder Kooperationsvertrag ist zwingend der jeweiligen Landes-KV anzuzeigen.
Ebenso muss der Kooperationsvertrag die verbindlichen Anforderungen gemäß § 119 SGB V erfüllen.
Des Weiteren ist ein regelmäßiger Bericht zur kooperativen Betreuung an die entsprechende KZV erfolderlich.

Zuarbeit der Pflegeeinrichtung
Die Pflegeeinrichtung hat den Zahnarzt dabei zu unterstützen geeignete Rahmenbedingungen für die regelmäßige zahnärztliche Betreuung zu schaffen.

U. a. zählen dazu die Benennung verantwortlicher Ansprechpartner, die Übermittlung/Einsicht in Behandlungsunterlagen, sowie den Zugang zu entsprechenden Räumlichkeiten zu sichern.

Merke:
Das Recht freier Arztwahl des Patienten wird durch einen Kooperationsvertrag nicht eingeschränkt.
Die Betreuung/Behandlung durch den Kooperationszahnarzt erfolgt nur mit Zustimmung/Einwilligung des Patienten.
Es ist ebenso möglich, dass der Patient sich weiterhin von seinem Hauszahnarzt behandeln lässt.

Berechnungsbeispiel im Rahmen des Kooperationsvertrages – GOZ/GOÄ vs BEMA

(0)LeistungsbeschreibungPrivatpatient
GOZ/GOÄ

EURO
Kassenpatient
BEMA

EURO
Besuch im PflegeheimÄ4816,0915435,74
Zuschlag Pflegebedürftigkeit--172a47,65
Eingehende Untersuchung001012,94--
BeratungÄ110,72--
Wegegeld (5-10 km)§8 Abs.2 GOZ4,1078304,10
Mundhygienestatus100025,87174a23,83
Mundgesundheitsaufklärung--174b30,97
Zahnsteinentfernung
14 x einwurzeliger Zahn
8 x mehrwurzeliger Zahn

14 x 4050
8 x 4055

18,06
13,44
107a19,06
GESAMTHONORAR
101,22
161,35


Das Berechnungsbeispiel stellt dar, dass der erhöhte Aufwand bei der Behandlung pflegebedürftiger/behinderter Patienten in der Privatabrechnung nicht berücksichtigt wird.
Dies sollte zwingend bei der Kalkulation/Liquidation berücksichtigt werden, um wirtschaftlichen Defizite zu vermeiden.





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