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Erneute Verlängerung der Covid-19 Hygienepauschale bis zum 31. März 2022 (mit Honorarkürzung!)

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 2min
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Trotz anderslautender Ankündigung haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfe von Bund und Ländern mit dem Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen erneut zu einer Verlängerung der Covid-19 Hygienepauschal




Anders als bisher, wird als Analognummer nun die GOÄ-Nr. 383 zur Berechnung der Hygienepauschale herangezogen, die Berechnung erfolgt im 2,3-fachen Faktor (= 4,02 €).

Der Beschluss ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.03.2022

Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022*. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

? PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der hierdurch bedingten pandemiebedingten Mehrkostenx“

(Quelle: Homepage der BZÄK, Information zur GOZ)

Hinweise:
Bis zum 31.12.2021 erfolgte die Analogberechnung mit der GOZ-Nr. 3010 im 1,0-fachen Faktor (= 6,19 €), mit Einführung der neuen Analognummer GOÄ-Nr. 383 ab 01.01.2022 erfolgte also auch zugleich eine Honorarkürzung um ein Drittel und um ca. Zweidrittel, wenn man die Analoggebühr GOZ-Nr. 3010 im 2,3-fachen Faktor (14,23 €) zu Grunde legt, welcher zu Beginn der Pandemie gültig war.

Um die GOÄ-Nr. 383 mit einem höheren Faktor als 2,3-fach zu berechnen, ist es empfehlenswert eine abweichende Vereinbarung gem. GOÄ § 2 Abs. 1 und 2 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem zu vereinbaren.





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