Erneuerung von Suprakonstruktionen – wann greift die Festzuschussgruppe 7 und wann nicht?
- 3. Juni 2026
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Insbesondere die korrekte Zuordnung zur Festzuschussgruppe 7 oder zu den Befundklassen der Erstversorgung ist für die wirtschaftlich korrekte Planung und Abrechnung essenziell. Dabei gilt: Die Systematik der Festzuschüsse orientiert sich strikt am Befund – nicht an der gewählten Therapieform.
Grundprinzip: Befundbezogene Systematik
Das Festzuschusssystem basiert auf der Zuordnung eines konkreten Befundes zu einer definierten Regelversorgung. Auch bei implantatgetragenem Zahnersatz bleibt dieser Grundsatz bestehen: Der Zuschuss richtet sich nach dem vorliegenden Befund – unabhängig davon, ob eine konventionelle Versorgung oder eine Suprakonstruktion gewählt wird.
Festzuschussgruppe 7: Der Regelfall bei Erneuerung
Die Befundklasse 7 wurde explizit für die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen geschaffen.
Entscheidend ist dabei die sogenannte identische Neuanfertigung:
- Wird eine bestehende Suprakonstruktion in gleicher Art und Ausdehnung erneuert, liegt ein klassischer Fall für die Festzuschussgruppe 7 vor.
- Typische Beispiele sind der Austausch einer implantatgetragenen Einzelkrone oder die Erneuerung einer bestehenden implantatgetragenen Brücke ohne Änderung des Versorgungskonzepts.
- In diesen Fällen greifen die Befunde 7.1 (Einzelzahnlücke) oder 7.2 (sonstige Konstellationen).
- Werden implantatgetragene Prothesen identisch erneuert, fällt der Festzuschuss 7.5 an.
Wichtig: Die Versorgung bleibt in der Regel eine andersartige Versorgung, da Suprakonstruktionen grundsätzlich nicht Teil der Regelversorgung sind (Ausnahmen nach ZE-RL Nr. 36 ausgenommen).
Keine Befundveränderung durch zusätzliche Implantate oder Implantatentfernung
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Bewertung von Implantatmaßnahmen im Zuge der Erneuerung. Hier gilt eine klare Regel:
- Die Entfernung eines Implantats oder die Neuinsertion eines Implantats stellt keine Befundveränderung dar.
Das bedeutet:
Auch wenn im Rahmen der Therapie ein Implantat entfernt oder ersetzt wird, oder sogar weitere Implantate inseriert werden, bleibt die Versorgung abrechnungstechnisch eine Erneuerung – sofern die prothetische Zielversorgung identisch bleibt.
Diese Regel ist für die Praxis hochrelevant, da sie verhindert, dass technisch notwendige implantologische Maßnahmen automatisch zu einer Neueinstufung als Erstversorgung führen.
Wann liegt keine Festzuschussgruppe 7 vor?
Die Zuordnung zur Befundklasse 7 endet dort, wo keine identische Erneuerung mehr vorliegt. Zwei Konstellationen sind hier entscheidend:
1. Befundveränderung im natürlichen Zahnbestand
Sobald sich der zugrunde liegende Befund ändert, z. B.
- beim zusätzlichen Verlust natürlicher Zähne oder
- bei der Einbeziehung weiterer Zähne (die mit dem Befund ww/pw gekennzeichnet sind),
liegt keine reine Erneuerung mehr vor. In diesen Fällen erfolgt die Einstufung in die Befundklassen 1–4 (Erstversorgung).
2. Änderung des Versorgungskonzepts
Auch ohne Änderung des natürlichen Befundes kann eine Neueinstufung erforderlich sein, wenn die Therapie nicht mehr „identisch“ ist, etwa bei:
- Wechsel von Einzelkronen zu Brückenkonstruktionen
- Erweiterung zu einer Hybridversorgung
- Umwandlung in eine herausnehmbare Versorgung
In diesen Fällen wird die Versorgung als Erstversorgung bewertet, da sie über die ursprüngliche Struktur hinausgeht.
Fazit für die Praxis
Die Einordnung der Erneuerung von Suprakonstruktionen folgt klaren, aber differenzierten Regeln: • Festzuschussgruppe 7 gilt bei identischer Erneuerung bestehender Suprakonstruktionen. • Keine Befundveränderung entsteht durch Implantatentfernung oder -neuinsertion. • Andere Befundklassen greifen bei Veränderung des natürlichen Befundes oder des Versorgungskonzepts.
Für die tägliche Praxis bedeutet das:
Die präzise Analyse, ob eine identische Versorgung vorliegt oder nicht, ist der zentrale Schritt. Eine saubere Befunddokumentation im Heil- und Kostenplan ist dabei unerlässlich, um Rückfragen der Kassen zu vermeiden und eine korrekte Zuschusszuordnung sicherzustellen.
Gerade in komplexen implantologischen Fällen lohnt sich eine strukturierte Prüfung – denn kleine Unterschiede in der Planung können große Auswirkungen auf die Festzuschusszuordnung haben.







