Erneuerung und Reparaturen von Verblendungen bei gesetzlich versicherten Patienten
- 31. März 2025
- Lesezeit: 3min
- 2 Kommentare
Zunächst ist zu kontrollieren, ob sich der Zahnersatz außerhalb der Gewährleistung befindet. Diese beträgt in der Regel 24 Monate. Dies gilt auch für in den letzten 24 Monaten durchgeführte identische Reparaturmaßnahmen. Eine Ausnahme bildet hier selbstverständlich ein Patientenverschulden, z. B. wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Zahnersatz fallen gelassen wurde. Dies ist auf dem Heil- und Kostenplan im Bemerkungsfeld entsprechend zu begründen.
Anschließend sollte beim gesetzlich versicherten Patienten eingeordnet werden, ob es sich um eine Regelversorgung, eine gleichartige Versorgung, eine andersartige Versorgung oder gar eine reine Privatleistung handelt.
Der Festzuschuss 6.9 bildet die Wiederherstellung der Verblendung an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied je Verblendung ab. Für die Erneuerung von Verblendungen an Kronen, Brücken oder Teleskopkronen sind die in den Richtlinien Nrn. 20 und 25 festgelegten Verblendgrenzen maßgeblich. (Oberkiefer 5–5, Unterkiefer 4–4).
Die Wiederherstellung bzw. Erneuerung von Zahnersatz außerhalb des Verblendungsbereiches der Zahnersatz-Richtlinien gehört nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Sie erfolgt im Rahmen einer privaten Vereinbarung (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) mit dem Patienten nach der GOZ.
Der Festzuschuss 6.9 kann hier nicht angesetzt werden.
Der Regelversorgung zuzuordnen ist ausschließlich die vestibuläre Verblendung innerhalb der Verblendgrenze, während Vollverblendungen innerhalb der Verblendgrenze zumeist als gleichartig eingestuft werden.
Aufgefüllte Sekundärteleskope, die nach Zahnentfernung als ersetzte Zähne dienen, werden laut Zahnersatzrichtlinie als Rückenschutzplatten gewertet.
Die Wiederherstellung bzw. Erneuerung von Verblendungen löst nicht den Befund 6.9 aus, da in diesem Befund nur die wiederherstellungsbedürftige Verblendung an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker und/oder einem Brückenglied genannt wird. Nach den Konsensbeschlüssen der Clearingstelle ist für die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte der Festzuschuss 6.3 anzusetzen. Bei diesen Verblendungen spielt die Verblendgrenze der Zahnersatz-Richtlinien keine Rolle. Um deutlich zu machen, dass die Verblendung an einer Rückenschutzplatte erneuert wird, ist dies im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans einzutragen, da dies aus dem Befund nicht eindeutig zu erkennen ist. Berechnet wird die Reparatur nach der BEMA-Nr. 100b als Regelversorgung. Erfolgt keine Abformung, so wird diese Reparatur gleichartig mittels GOZ-Nr. 5250 und Festzuschuss 6.3 berechnet.
Anbei zum besseren Verständnis eine tabellarische Einordnung häufig vorkommender Verblendungsreparaturen (nicht abschließend):
(0)Fallbeschreibung | Art | BEMA | GOZ | FZ | |
---|---|---|---|---|---|
Sekundärteleskop, indirekte Erneuerung, vestibuläre Kunststoffverblendung innerhalb der Verblendgrenze | Regelversorgung | 24b | 6.9 | ||
Sekundärteleskop, indirekte Erneuerung, vestibuläre Kunststoffverblendung außerhalb der Verblendgrenze | außervertraglich | 2310 | |||
aufgefülltes Sekundärteleskop, indirekte Erneuerung, vestibuläre Kunststoffverblendung mit Abformung | Regelversorgung | 100b | 6.3 | ||
festsitzende Krone, direkte Verblendreparatur vestibulär innerhalb der Verblendgrenze | Regelversorgung | 24b zzgl. Material | 6.9 | ||
festsitzende Krone, direkte Verblendreparatur vestibulär oder Vollverblendung außerhalb der Verblendgrenze | außervertraglich | 2320 2197 | |||
festsitzende Krone, direkte Verblendungsreparatur, Vollverblendung innerhalb der Verblendgrenze | gleichartig | 2320 2197 | 6.9 | ||
implantatgetragene Krone, Verblendungsreparatur direkt innerhalb der Verblendgrenze (kein Ausnahmefall gemäß ZE- Richtlinie 36a) | andersartig | 2320 2197 | 7.3 | ||
implanatgetragene Krone, Verblendungsreparatur direkt außerhalb der Verblendgrenze (keine Ausnahmefall gemäß ZE- Richtlinie 36a) | außervertraglich | 2320 2197 |