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Erfüllt Ihre Praxis alle technischen Voraussetzungen für das EBZ?

  • 6. Juli 2022
  • Lesezeit: 3min
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Mit der Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) wurden dementsprechend wesentliche Änderungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) vorgenommen.




Gemäß § 2 zu Anlage 15 BMV-Z sind folgende Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren notwendig:

  • ein PVS-Update (Generalupdate zum Quartalswechsel)
  • der Anschluss eines PTV3/PTV4-fähigen Konnektors an die TI zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren (QES) von Antrags- und Antwortdatensätzen an die Kostenträger
  • ein elektronischer Heilberufsausweis (TI-Vorläuferkarte eZA G0-Karte/ZOD 2.0 oder eHBA G2 Karte), sowie
  • die Fachanwendung KIM2 (Kommunikation im Medizinwesen) zum Versenden von Antrags- und Antwortdatensätzen an die Kostenträger

Mit der Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) wurden dementsprechend wesentliche Änderungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) vorgenommen.
Der digitale Datentransfer erfordert ebenso Änderung und Anpassung der zu verwendenden. Diese stehen Ihnen in den Anlagen des BMV-Z zur Verfügung.

Die Inhalte der Anlagen wurden wie folgt geändert:

  • Anlage 1: Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung
    • ZE: Bisherige Vorgaben aus Ausfüllhinweisen zu ZE (Anlage 14b) wurden zusätzlich in Anlage 1 aufgenommen (Grund: Ausfüllhinweise zu Papier-HKP werden künftig gestrichen)
  • Anlage 2: Vereinbarung nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit ZE
    • neue Formulare wurden in Anlage 14a aufgenommen für das elektronische Verfahren „Regelung zur Ausgabe von Patienteninformationen bei geplanter ZE-Versorgung“ und „bei Direktabrechnung mit Versicherten“
  • Anlage 8a:
    • Der DTA-Vertrag gibt nunmehr ab dem 01.04.2022 eine Vorgabe, die bei der elektronischen Planerstellung erzeugte Abrechnungsnummer bei Abrechnungen anzugeben
  • Anlage 14a: neue Vordrucke
    • Vordruck 3c: Patienteninformation Regelversorgung
    • Vordruck 3d: Patienteninformation gleich- und andersartige Versorgung
    • Vordruck 3e: Direktabrechnung ZE
  • Anlage 14c – neue eFormulare
    • neben den Vordrucken aus Anlage 14a werden auch neue eFormulare vorgegeben
    • Layout und Struktur bei Ausdruck elektronisch gestellter Anträge sind ebenfalls vorgegeben
  • Anlage 14d – neue Ausfüllhinweise
    • die Anlage zu den neuen eFormularen enthält Hinweise zur Befüllung der Erfassungsmaske elektronischer Anträge nach BEMA Teile 2–5
    • neue Regelung zu Therapieschritten beim ZE: sämtliche Teilschritte der geplanten Versorgung sind zeitgleich zu beantragen, als Gesamtversorgung
    • bei jedem Einzelantrag/Therapieschritt sind die Festzuschüsse anzugeben, die für den geplanten Therapieschritt angesetzt und beantragt werden
    • Anträge ohne Festzuschüsse sind nicht zulässig
    • die geänderten Befund- und Therapiekürzel, insbesondere Vorgabe zulässiger Kürzelkombinationen sind zu Beachten (Spitta informiert)
  • Anlage 15: Grundsatzvereinbarung EBZ nach den BEMA-Teilen 2 bis 5
    • Ergänzung und Anpassungen aufgrund geänderter technischer Vorgaben
    • § 10 und § 10a: Antragsdaten an neue PAR-Regeln angepasst
    • § 18 Störfallregelung

Bei Störungen darf bis Ablauf der Einführungsphase am 30.06.2022 auf den Papier-HKP (Vordruck 3a) zurückgegriffen werden. Dies gilt lediglich für Ausnahmefälle, nicht generell.





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