Erfüllt Ihre Praxis alle technischen Voraussetzungen für das EBZ?
- 6. Juli 2022
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Gemäß § 2 zu Anlage 15 BMV-Z sind folgende Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren notwendig:
- ein PVS-Update (Generalupdate zum Quartalswechsel)
- der Anschluss eines PTV3/PTV4-fähigen Konnektors an die TI zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren (QES) von Antrags- und Antwortdatensätzen an die Kostenträger
- ein elektronischer Heilberufsausweis (TI-Vorläuferkarte eZA G0-Karte/ZOD 2.0 oder eHBA G2 Karte), sowie
- die Fachanwendung KIM2 (Kommunikation im Medizinwesen) zum Versenden von Antrags- und Antwortdatensätzen an die Kostenträger
Mit der Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) wurden dementsprechend wesentliche Änderungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) vorgenommen.
Der digitale Datentransfer erfordert ebenso Änderung und Anpassung der zu verwendenden. Diese stehen Ihnen in den Anlagen des BMV-Z zur Verfügung.
Die Inhalte der Anlagen wurden wie folgt geändert:
- Anlage 1: Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung
- ZE: Bisherige Vorgaben aus Ausfüllhinweisen zu ZE (Anlage 14b) wurden zusätzlich in Anlage 1 aufgenommen (Grund: Ausfüllhinweise zu Papier-HKP werden künftig gestrichen)
- Anlage 2: Vereinbarung nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit ZE
- neue Formulare wurden in Anlage 14a aufgenommen für das elektronische Verfahren „Regelung zur Ausgabe von Patienteninformationen bei geplanter ZE-Versorgung“ und „bei Direktabrechnung mit Versicherten“
- Anlage 8a:
- Der DTA-Vertrag gibt nunmehr ab dem 01.04.2022 eine Vorgabe, die bei der elektronischen Planerstellung erzeugte Abrechnungsnummer bei Abrechnungen anzugeben
- Anlage 14a: neue Vordrucke
- Vordruck 3c: Patienteninformation Regelversorgung
- Vordruck 3d: Patienteninformation gleich- und andersartige Versorgung
- Vordruck 3e: Direktabrechnung ZE
- Anlage 14c – neue eFormulare
- neben den Vordrucken aus Anlage 14a werden auch neue eFormulare vorgegeben
- Layout und Struktur bei Ausdruck elektronisch gestellter Anträge sind ebenfalls vorgegeben
- Anlage 14d – neue Ausfüllhinweise
- die Anlage zu den neuen eFormularen enthält Hinweise zur Befüllung der Erfassungsmaske elektronischer Anträge nach BEMA Teile 2–5
- neue Regelung zu Therapieschritten beim ZE: sämtliche Teilschritte der geplanten Versorgung sind zeitgleich zu beantragen, als Gesamtversorgung
- bei jedem Einzelantrag/Therapieschritt sind die Festzuschüsse anzugeben, die für den geplanten Therapieschritt angesetzt und beantragt werden
- Anträge ohne Festzuschüsse sind nicht zulässig
- die geänderten Befund- und Therapiekürzel, insbesondere Vorgabe zulässiger Kürzelkombinationen sind zu Beachten (Spitta informiert)
- Anlage 15: Grundsatzvereinbarung EBZ nach den BEMA-Teilen 2 bis 5
- Ergänzung und Anpassungen aufgrund geänderter technischer Vorgaben
- § 10 und § 10a: Antragsdaten an neue PAR-Regeln angepasst
- § 18 Störfallregelung
Bei Störungen darf bis Ablauf der Einführungsphase am 30.06.2022 auf den Papier-HKP (Vordruck 3a) zurückgegriffen werden. Dies gilt lediglich für Ausnahmefälle, nicht generell.