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Endodontisch behandelte Zähne und Zahnersatz

  • 15. Juli 2025
  • Lesezeit: 3min
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Es kommt immer wieder vor, dass Zähne für eine Versorgung mit Zahnersatz, wie z. B. Kronen oder Brücken, in Betracht gezogen werden, obwohl die bestehenden Wurzelfüllungen nicht den geltenden Richtlinien entsprechen.




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Wichtig ist hier zu beachten, dass laut geltender Zahnersatz-Richtlinie Zähne, deren Wurzelfüllungen nicht ausreichend oder korrekt ausgeführt sind, nicht in die vertragszahnärztliche Zahnersatzversorgung aufgenommen werden können. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der betreffende Zahn über Jahre hinweg keinerlei sichtbare Veränderungen aufweist und keine akuten Beschwerden bereitet.

Unter anderem aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass für jede Zahnersatzplanung eine aktuelle röntgenologische Diagnostik und eine Vitalitätsprobe des betreffenden Zahnes vorliegen müssen. Leider kommt es im Praxisalltag immer wieder vor, dass die diagnostischen Unterlagen nicht vollständig sind. Dies kann mit den Kostenträgern zu erheblichen Problemen, wie z. B. Regresse führen.

Laut der relevanten Abschnitte der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ist es notwendig, dass pulpatote Zähne mit einer Wurzelfüllung versorgt werden, die den Vorgaben der Behandlungsrichtlinien entspricht. Dies muss röntgenologisch nachgewiesen werden. Konkret besagt Abschnitt C, Ziffer 11 b) der Richtlinie, dass nur Zähne mit einer ordnungsgemäßen Wurzelfüllung für eine Zahnersatzversorgung infrage kommen.

Des Weiteren verweist Abschnitt B III, Ziffer 9.1 b) der Richtlinie darauf, dass eine endodontische Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann sinnvoll ist, wenn die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der vollständigen Füllung des Wurzelkanals bis nahe an die Wurzelspitze gewährleistet sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die prothetische Versorgung des betreffenden Zahnes keine vertragszahnärztliche Leistung darstellen. Sollte also die Wurzelfüllung nicht den festgelegten Anforderungen entsprechen, ist es möglicherweise erforderlich, vor der prothetischen Versorgung eine Revision der Wurzelfüllung oder sogar eine Wurzelspitzenresektion durchzuführen, um den Zahn für eine vertragskonforme Zahnersatzversorgung vorzubereiten.

Ein solcher Fall würde auch dazu führen, dass die Zahnersatzversorgung durch den Gutachter oder die Gutachterin nicht genehmigt wird. Falls die Krankenkasse dennoch einen Heil- und Kostenplan für eine solche Versorgung genehmigt, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung bei der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Versorgung nicht den Richtlinien entsprach, handelt es sich um einen Planungsfehler, der in der Regel zu einer Rückforderung des Festzuschusses führen kann.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Beantragung von Festzuschüssen für Zahnersatz an endodontisch behandelten Zähnen nur dann möglich ist, wenn die Wurzelkanalbehandlung gemäß der Richtlinien durchgeführt wurde. Die korrekte Durchführung muss durch eine röntgenologische Dokumentation nachweisbar sein. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, erfolgt die Berechnung des Zahnersatzes gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Daher ist es wichtig, bereits bei der Wurzelkanalbehandlung auf eine sorgfältige Dokumentation und fachgerechte Ausführung zu achten, um die Möglichkeit der Festzuschussgewährung nicht zu gefährden.





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