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Ende der Hygienepauschale zum 31.03.2022

  • 31. März 2022
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Wie bereits im Beschluss 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen der BZÄK, PKV und Beihilfe angekündigt, stimmten PKV und Beihilfe einer über den 31.03.2022 hinausgehende Verlängerung der Hygienepauschale nicht zu.




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Zahnarztpraxen können den erhöhten Hygieneaufwand ab 01.04.2022 nicht mehr – wie im Beschluss 49 beschlossen - als Analogberechnung mit der GOÄ-Nr. 383a berechnen.

Künftig kann der erhöhte Hygieneaufwand, der durch die Covid-19 Pandemie entsteht entweder

  • mit einem erhöhten Faktor gem. § 5 GOZ (bis 3,5-fach) oder
  • gem. § 2 GOZ mit einer abweichenden Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient (über 3,5-fach) berechnen.

Unter folgendem Link nimmt die BZÄK Stellung dazu:

https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/covid-19-und-erhoehte-hygienekosten.html





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