Ende der Hygienepauschale zum 31.03.2022
- 31. März 2022
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Zahnarztpraxen können den erhöhten Hygieneaufwand ab 01.04.2022 nicht mehr – wie im Beschluss 49 beschlossen - als Analogberechnung mit der GOÄ-Nr. 383a berechnen.
Künftig kann der erhöhte Hygieneaufwand, der durch die Covid-19 Pandemie entsteht entweder
- mit einem erhöhten Faktor gem. § 5 GOZ (bis 3,5-fach) oder
- gem. § 2 GOZ mit einer abweichenden Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient (über 3,5-fach) berechnen.
Unter folgendem Link nimmt die BZÄK Stellung dazu: