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GOZ
Ende der Hygienepauschale zum 31.03.2022
- 31. März 2022
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Wie bereits im Beschluss 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen der BZÄK, PKV und Beihilfe angekündigt, stimmten PKV und Beihilfe einer über den 31.03.2022 hinausgehende Verlängerung der Hygienepauschale nicht zu.
Zahnarztpraxen können den erhöhten Hygieneaufwand ab 01.04.2022 nicht mehr – wie im Beschluss 49 beschlossen - als Analogberechnung mit der GOÄ-Nr. 383a berechnen.
Künftig kann der erhöhte Hygieneaufwand, der durch die Covid-19 Pandemie entsteht entweder
- mit einem erhöhten Faktor gem. § 5 GOZ (bis 3,5-fach) oder
- gem. § 2 GOZ mit einer abweichenden Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient (über 3,5-fach) berechnen.
Unter folgendem Link nimmt die BZÄK Stellung dazu:
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