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Elektronischer Abruf der AU-Bescheinigung

  • 27. Februar 2023
  • Lesezeit: 2min
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Seit Anfang des Jahres 2022 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich versicherter Patienten bereits digital an die entsprechende Krankenkasse übermittelt.




Ab 01.01.2023 für Arbeitgeber verpflichtend
Elektronischer Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung**

DAS IST NEU!

Mit Stichtag des 01.01.2023 müssen Arbeitsgeber die für sie erforderlichen Daten elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss vom Arbeitgeber in Eigenregie bei der Krankenkasse abgerufen werden. Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung.

Eine Bescheinigung für die Patienten (auch für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) wird nur noch für deren eigenen Unterlagen ausgehändigt.

DAS BLEIBT!

Die Pflicht der Erkrankten sich bei Ihrem Arbeitgeber krank zu melden und die Benennung des Datums des Arztbesuches bleibt weiterhin bestehen.

Wichtig für Arbeitgeber
Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen rechtzeitig für mit der elektronischen Schnittstelle ausgestattet werden.
Detailierte Informationen entnehmen Sie bitte auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.

BEI TECHNISCHEN STÖRUNGEN

Ist die Datenübertragung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich, werden die Daten durch das PVS gespeichert und versendet, sobald dies wieder möglich ist.

Kann die digitale Erstellung und Übermittlung der Daten an die Krankenkasse nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nachgeholt werden, sendet der Zahnarzt den Papierausdruck (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) signiert an die entsprechende Krankenkasse. Anfallende Portokosten sind mit der Ordnungszahl (OZ) 602 berechenbar.





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