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Eintragung ins Bonusheft/eBonusheft

  • 1. März 2023
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Die Mitwirkung und Bestätigung der eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne kann der Patient/Versicherte wahlweise als Eintrag im Bonusheft (Papierform) oder als Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA) im eBonusheft (elektronisches Verf




Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Eckpunkte beider Verfahren auf:

(0)VerfahrenPraxen dokumentieren in der PatientenakteKrankenkasse informieren Versichtere/deren Erziehungsberechtigte
Papierverfahrendie Ausgabe des Bonusheftesdie unaufgeforderte Vorlage des Bonusheftes
elektronisches Verfahrendie Entscheidung des Versicherten zur Führung des eBonusheftes- die Erteilung der Zugriffsberechtigung zum eBonusheft für den Vertragszahnarzt zu gewähren ist zur Datenverarbeitung
- ihre Eintragungen im eBonusheft im Fall einer Löschung in geeigneter Form (z. B. PDF) zusätzlich die Daten auf einem anderen Speichermedium zu sichern sind

Wird das Bonusheft nicht vorgelegt oder ist ein Zugriff auf das eBonusheft nicht möglich, kann der Eintrag beim nächsten zahnarztbesuch nachgeholt werden oder alternativ eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung der zahnärztlichen Untersuchung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V ausgestellt werden.





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