Eintragung ins Bonusheft/eBonusheft
- 1. März 2023
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Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Eckpunkte beider Verfahren auf:
(0)Verfahren | Praxen dokumentieren in der Patientenakte | Krankenkasse informieren Versichtere/deren Erziehungsberechtigte |
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Papierverfahren | die Ausgabe des Bonusheftes | die unaufgeforderte Vorlage des Bonusheftes |
elektronisches Verfahren | die Entscheidung des Versicherten zur Führung des eBonusheftes | - die Erteilung der Zugriffsberechtigung zum eBonusheft für den Vertragszahnarzt zu gewähren ist zur Datenverarbeitung - ihre Eintragungen im eBonusheft im Fall einer Löschung in geeigneter Form (z. B. PDF) zusätzlich die Daten auf einem anderen Speichermedium zu sichern sind |
Wird das Bonusheft nicht vorgelegt oder ist ein Zugriff auf das eBonusheft nicht möglich, kann der Eintrag beim nächsten zahnarztbesuch nachgeholt werden oder alternativ eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung der zahnärztlichen Untersuchung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V ausgestellt werden.