Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/sitthiphong

Digitalisierung im Vormarsch Änderungsvereinbarung zum BMV-Z zum elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung auf ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) für zahnärztliche Leistungen ist mit der 30. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) verankert uns seit 01.01.2022 i




Damit ist die Grundlage für umfangreiche Änderungen geschaffen, welche in den kommenden Monaten nicht nur Zahnarztpraxen, sondern auch die KZV´n, sowie die Krankenkassen beschäftigen werden. Die Pilotphase ist am 01.01.2022 mit ausgewählten Praxen gestartet. Ab 01.07.2022 soll dieses Verfahren für alle Praxen verbindlich umgesetzt werden.

Kurzversion der wesentlichen Änderungen

Neben der Umsetzung zu neuen Gebührenpositionen zur elektronischen Patientenakte (ePA) oder zur neu aufgenommen Unterkieferprotrusionsschiene, geht es in der Änderungsvereinbarung priorisierend um das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren.

Dies betrifft hauptsächlich die BEMA-Teile 2 bis 5:

  • grundsätzlich sind Anträge, Anzeigen, Mitteilungen o. Ä: elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln
  • KFO: die Wiederaufnahme einer abgebrochenen Behandlung wird möglich: diese muss innerhalb von max. sechs Monaten nach Übermittlung der Abbruchsmitteilung erfolgen, wenn durch die Wiederaufnahme das ursprüngliche Behandlungsziel erreicht wird, die Information an die entsprechende Krankenkasse hat elektronisch zu erfolgen
  • es ist geregelt, dass das konventionelle Papierverfahren beim Antrags- und Genehmigungsverfahren eine Zeit lang parallel zum elektronischen Verfahren weiter Bestand hat
  • Anlage 2 BMV-Z: regelt das elektronische Verfahren für die Ausgabe von Patienteninformationen bei geplanter ZE-Versorgung und eines Formulars für die Direktabrechnung
  • Anlage 8a BMV-Z: regelt, dass bei der elektronischen Planerstellung ab 01.04.2022 die erzeugte Antragsnummer bei der Abrechnung anzugeben ist
  • Anlage 14c BMV-Z: enthält die sogenannten „e-Formulare“; sie dienen dazu elektronische Daten lesbar zu machen oder ausgedruckte Anträge an Dritte, u.a. Gutachter, Steuerberaten, Rechtsanwalt weiterzuleiten, auch im Fall einer technischen Störung sollen diese Ausdrucke verwendet werden; die Dokumente erhalten bundesweit ein einheitliches Layout („Stylesheets“ = programmierbare Vorlagen)
  • Anlage 14d BMV-Z: enthält Ausfüllhinweise zu den eFormularen; Hinweise zum Befüllen von Erfassungsmasken

ACHTUNG:
Besonderheit im prothetischen, elektronischen Verfahren

Im Fall einer ZE-Versorgung nach ZE-Richtlinie 10 in „sinnvollen Therapieschritten“, sind alle Teilschritte zeitgleich zu beantragen. Bei jedem einzelnen Therapieschritt sind die entsprechenden „anteiligen“ Festzuschüsse anzusetzen. Insgesamt darf der Versicherte nicht mehr Festzuschüsse erhalten, als bei der Gesamtversorgung. Anträge ohne Festzuschüssen gelten als unzulässig.

Ebenso erwarten die Zahnarztpraxen neue und geänderte Befund- und Therapiekürzel, vor allem Vorgaben zu möglichen und zulässigen Kürzelkombinationen. Beispiele sind: pkw; sbw; sew; t2w oder Planungskürzel: SKMO; T2M bzw. T2V.

Die Abrechnungswelt hält Sie auf dem Laufenden.





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!