Die korrekte Berechnung von Aufbaufüllungen in BEMA und GOZ
- 3. April 2025
- Lesezeit: 4min
- 0 Kommentare
Dabei geht es nicht nur um die präzise Bestimmung der richtigen Abrechnungspositionen, sondern auch um die korrekte Zuordnung der Leistungen, die oft von Fall zu Fall variieren. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie Aufbaufüllungen korrekt nach den Vorgaben des BEMA und der GOZ berechnen, um mögliche Abrechnungsfehler zu vermeiden und die Praxisabrechnung effizient und korrekt zu gestalten.
GOZ-Nr. 2180: Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone
Die GOZ-Nr. 2180 beschreibt die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone. Aufbaufüllungen, die in der Präparationssitzung in Adhäsivtechnik hergestellt werden, müssen nach den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 berechnet werden. Aufbaufüllungen können nicht nach den GOZ-Nrn. 205–2120 berechnet werden.
Siehe dazu: Kommentar der BZÄK zur GOZ-Nr. 2180:
„Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen."
Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximal- kontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist.
Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.
Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden.
Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197, ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.
Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.
Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig. Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.“
Dies bedeutet in der Praxis, dass die GOZ-Nr. 2180 nur in direktem Zusammenhang mit der Versorgung mit Kronen berechnet werden muss (Präparationssitzung).
Anders verhält es sich im BEMA:
Hier ist der Befund alleine ausschlaggebend für die Berechnung der Aufbaufüllung.
Wenn es sich um einen erhaltungswürdigen Zahn handelt, der teilweise Substanzdefekte („pw“) oder erhebliche Zerstörungen („ww“) aufweist, ist in der Regel eine Überkronung des Zahnes erforderlich. Falls in diesem Zusammenhang eine Füllung nötig wird, spricht man von einer Aufbaufüllung gemäß der BEMA-Nr. 13a (für eine einflächige Füllung) oder 13b (für eine mehrflächige Füllung), abhängig von der Größe und Lage des Defektes, der versorgt werden muss.
Für die Abrechnung einer Aufbaufüllung nach der BEMA-Nr. 13a und/oder 13b ist es nicht ausschlaggebend, ob zuvor ein Heil- und Kostenplan für die spätere Überkronung des Zahnes erstellt wurde. Wird eine Aufbaufüllung z. B. gegen Ende des Kalenderjahres durchgeführt und der Heil- und Kostenplan für die Überkronung erst im nächsten Jahr erstellt, muss die Aufbaufüllung dennoch nach BEMA-Nr. 13a und/oder 13b abgerechnet werden, mit der Kennzeichnung „ZE“.
Wird dies nicht beachtet, so folgen in der Regel Regresse durch die Krankenkassen.
Falls an einem Zahn ausnahmsweise zwei separate Aufbaufüllungen aufgrund unterschiedlicher Kavitäten erforderlich sind, können die BEMA-Nrn. 13a und/oder 13b auch zweimal pro Zahn abgerechnet werden.
Wenn der Patient sich trotz laut Befund bestehender Notwendigkeit gegen eine Krone entscheidet, so erfolgt die Füllungstherapie privat (Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z).
Dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik:
BEMA:
Dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik stellen eine moderne und effektive Methode zur Wiederherstellung von Zähnen dar. Diese Technik ermöglicht eine optimale Anpassung an die natürliche Zahnsubstanz und sorgt für eine hohe Stabilität sowie Ästhetik der Füllung.
Gemäß § 28 Abs. 2 SGB V ist es erforderlich, dass die Kosten für diese speziellen Füllungen über eine Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten geregelt werden. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt den Patienten im Vorfeld über die entstehenden Mehrkosten informieren und eine schriftliche Vereinbarung mit ihm treffen muss.
GOZ:
Abzugrenzen vom Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2180, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der GOZ-Nr. 2197, ist der mehrschichtige Wiederaufbau verlorener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik, einschließlich der Lichthärtung, als Vorbereitung für die Eingliederung einer Krone. Diese Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht dem Leistungsinhalt einer Aufbaufüllung und werden deswegen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.