Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/ArthurHidden

Die korrekte Berechnung eines DVTs – Teil 2

  • 4. September 2023
  • Lesezeit: 4min
  • 0 Kommentare
Indikation und Umgang mit Erstattungsschwierigkeiten bei der Abrechnung einer Aufnahme über DVT (Digitale Volumentomographie)




Einige private Versicherungsträger argumentieren, die Ä5370 als „computergestützte Tomografie im Kopfbereich“ sei im zahnärztlichen Bereich nicht indiziert.

Die für die Ä5370 zzgl. Ä5377 anfallenden Gebühren für ein DVT überschreiten die Kosten eines zweidimensionalen OPGs erheblich, weshalb die Versicherung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit selbstverständlich die günstigere zweidimensionale Diagnostik vorziehen würde. Jedoch lassen sich auf Basis einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme die anatomischen Strukturen nicht immer ausreichend bestimmen. Insbesondere Aussagen in Bezug auf die Ausdehnung des Knochenangebotes in der nicht abgebildeten Dimension sind schlichtweg nicht möglich.

Ob eine Leistung, Untersuchung oder Behandlung bei einem Patienten medizinisch notwendig ist, kann nicht durch eine Versicherung beurteilt werden, sondern nur durch einen Zahnarzt. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist approbierten Personen, und in diesem Fall dem Zahnarzt vorbehalten. Aussagen von Sachbearbeitern zur medizinischen Notwendigkeit stellen im Zweifelsfall sogar eine unerlaubte Ausübung der Zahnheilkunde dar. Gebührenrechtlich betrachtet schließt die GOÄ-Nr. Ä5370 als „Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich“ eine digitale Volumentomographie (DVT), die nur auf den zahnmedizinischen Bereich beschränkt ist, jedoch nicht aus. Die Leistung kann also sehr wohl für die zahnmedizinisch indizierte DVT-Aufnahme angesetzt werden.

Die medizinische rechtfertigende Indikation zur Anfertigung einer DVT-Aufnahme stellt der Zahnarzt. Wenn durch den Kostenträger die Erstattung einer Leistung nach Ä5370 zzgl. Ä5377 wegen „fehlender medizinischer Notwendigkeit“ eingeschränkt oder verweigert wird, sollte dieser Vorwurf entschieden zurückgewiesen werden.

Nicht immer ist es durch eine herkömmliche Röntgenaufnahme möglich, die anatomischen Strukturen (z. B. Nerven, Kieferhöhle usw.) genau zu bestimmen. In solchen schwierigen Fällen besteht eine rechtfertigende Indikation für eine digitale Volumentomographie (DVT). Als digitale Volumentomographie (DVT) ist eine Leistung nach Ä5370 in der Zahnheilkunde bei Patienten insbesondere indiziert

  • zur Lokalisation verlagerter Zähne,
  • im Zusammenhang mit der Implantatplanung,
  • zur Kieferhöhlendiagnostik,
  • zur präoperativen Darstellung von anatomischen Nachbarstrukturen,
  • zur Kiefergelenksdiagnostik,
  • bei Verdacht auf Zysten oder Tumore,
  • im Zusammenhang mit endodontischen Behandlungen (z. B. zur Abklärung von Wurzelfrakturen, Resorptionen oder zusätzlichen Wurzelkanälen) oder
  • zur posttraumatischen Beurteilung von Verletzungen (z. B. Frakturen)

Durch die DVT ist es präoperativ möglich, bei einem Patienten die Gewebedimensionen in allen drei Raumrichtungen genau zu bestimmen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Komplikationen, die während einer chirurgischen Behandlung auftreten könnten, auf ein Minimum reduziert werden.

Insbesondere im Zusammenhang mit operativen Leistungen können dem Zahnarzt sogar haftungsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur vorbereitenden Diagnostik und zur Minimierung des Operationsrisikos nicht nutzt und es infolgedessen zum Behandlungsfehler (z. B. ungewollte Eröffnung der Kieferhöhle, Nervschädigung, Schädigung der Nachbarzähne) kommen würde.

Wird bei Patienten im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung eine auf dreidimensionale Daten gestützte Navigationsschablone verwendet, kann zusätzlich zur DVT-Aufnahme die GOZ-Nr. 9005 berechnet werden.

Es kommt immer wieder vor, dass Versicherungen behaupten, dass die computergesteuerte Analyse nach dem GOÄ-Nr. Ä5377 bereits in der GOZ-Nr. 9000 enthalten sei. Dies ist jedoch nicht korrekt. Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9000 bezieht sich auf die implantatbezogene Analyse und Vermessung bestimmter Strukturen im Kiefer, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen (Röntgenaufnahmen), Modellen und Fotos. Jedoch umfasst dies nicht die computergesteuerte Analyse mit 3D-Rekonstruktion.

Die metrische Auswertung von Röntgenbildern erfolgt mittels linearer Auswertung und Vermessung des zweidimensionalen Röntgenbildes. Im Gegensatz dazu ermöglicht die computergesteuerte Analyse mit 3D-Rekonstruktion eine genaue Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven, eine detaillierte Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur in transversaler Neigung. Zudem können mit Hilfe von Volumentomographie und computergestützten Planungsprogrammen in drei Ebenen das Knochenangebot und die Knochenqualität beurteilt werden. Diese Maßnahmen der computergesteuerten Analyse gehen deutlich über die metrische Auswertung hinaus und sind nicht damit vergleichbar.

Daher ist die GOÄ-Nr. Ä5377 eindeutig neben der GOZ-Nr. 9000 berechnungsfähig.





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.