Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/ArthurHidden

Die korrekte Berechnung des DTVs – Teil 1

  • 5. Juli 2023
  • Lesezeit: 4min
  • 0 Kommentare
In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß Ä5370 als CT- bzw. DVT-Aufnahme u. a. zur präimplantologischen Planung, Differenzialdiagnostik aber auch im Zusammenhang mit der Darstellung komplizierten Frakturen und Tumore denkbar.




(0)GOÄ-Nr. 5370
(Ä5370)
PunktzahlFaktor
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich -
ggf. einschließlich des kranio-zervikalen
Übergangs
20001,0
1,8
2,5
116,57
209,83
291,43


Mit den Gebühren für die Ä5370 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen. Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

Die Ä5370 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5370 und nicht gesondert berechenbar.

Zuschlag Ä5377

In Verbindung mit der Ä5370 kann der Zuschlag Ä5377 für die computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) berechnet werden. Die reine Befundung einer DVT-Aufnahme ohne weitergehende Analyse ist Leistungsbestandteil der Ä5370 und löst den Zuschlag nach Ä5377 nicht aus.

Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und beträgt 46,63 €. Eine computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) ist jedoch nur als Zuschlag zur Ä5370 berechenbar und nicht als selbstständige Leistung. Die Ä5377 kann folgerichtig nur von dem Zahnarzt angesetzt werden, der auch die entsprechende Aufnahme gemäß Ä5370 angefertigt hat (und durch entsprechende DVT-Fachkunde zur Abrechnung respektive Durchführung dieser Aufnahme berechtigt ist).

Die Bundeszahnärztekammer definiert in einer Stellungnahme: „Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis und DVT-Gerät berechnet für die Anfertigung und Befundung einer DVT-Aufnahme die GOÄ Nummer 5370. Die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion wird nach der Zuschlagsnummer GOÄ 5377 berechnet. Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden. Eine Berechnungsmöglichkeit ergibt sich somit nicht.
Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis aber ohne DVT-Gerät kann für eine andernorts angefertigte DVT-Aufnahme keine Gebühr berechnen, da die Befundung zwingender Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Eine Trennung zwischen technischer Anfertigung einer DVT- Aufnahme und ihrer Befundung ist gebührenrechtlich nicht gestattet. In diesem Fall ist auch die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion nach der Zuschlags Nummer GOÄ 5377 nicht berechnungsfähig, da sie als Zuschlagsposition nur in Verbindung mit der GOÄ 5370 angesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheidet die Heranziehung der GOÄ 5377 als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 der GOZ aus.
Für den Fall der DVT-Aufnahme durch einen Zahnarzt mit Fachkunde für einen Zahnarzt ohne DVT-Gerät aber mit Fachkunde kann sich die Schwierigkeit einer Kostenaufteilung ergeben. Hierfür gibt die GOÄ keine gebührenrechtlich unangreifbare Handhabe. Hinweise, wie in solchen Fällen verfahren werden kann, können die Landeszahnärztekammern geben.“

Erhöhter Steigerungssatz

Die GOÄ-Nr. Ä5370 gehört zum sogenannten "reduzierten Gebührenrahmen" und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0fachen und dem 2,5fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

Die Berechnung des Zuschlages Ä5377 für die computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) ist neben der Ä5370 möglich. Der durch die computergesteuerte Analyse (einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion) entstehende Aufwand kann folgerichtig nicht als Begründung für die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors herangezogen werden.

Mögliche leistungsbezogene Begründungen für die Wahl eines erhöhten Steigerungssatzes sind u. a.:

  • Anwendung digitaler Bildnachbearbeitung zur erweiterten Diagnostik (z. B. Detailvergrößerung, Farbdarstellung),
  • aufwendige oder besonders schwierige Einstellung der CT-Aufnahme (z. B. wegen erschwerter Einstellung des Patienten, schwieriger Zentrierung) und/oder
  • besonders aufwendige Diagnostik, z. B. bei Differenzialdiagnose bei unklarem Befund und/oder zusätzlichem Vergleich mit alten CT-Aufnahmen.

Weitere Gründe für die Bedienung des Steigerungssatzes können in der Person des Patienten liegen, z. B. ausgeprägte Abwehrhaltung, Bewegungseinschränkungen, eingeschränkte Mundöffnung, Würze- und/oder Hustenreiz, motorische Instabilität der Zunge, vermehrter Speichelfluss etc..





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.