Die korrekte Abrechnung von Nachbehandlungen in der GOZ
- 7. Juli 2025
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So kommt es bei der Abrechnung der GOZ-Nummern 3290, 3300 und 3310 immer wieder zu Unstimmigkeiten mit Kostenträgern wie Beihilfen oder privaten Krankenversicherungen. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen wertvolle Tipps und Hinweise geben, wie Sie diese Abrechnungen rechtssicher und transparent gestalten können, um Missverständnisse und Rückfragen zu vermeiden.
Die Grundlage für die Nachbehandlung bildet hier zunächst die Wundkontrolle als selbstständige Leistung.
GOZ-Nr. 3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Diese Nummer kann für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff berechnet werden, wobei es sich auch um eine Sichtkontrolle handeln kann, ohne dass Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das Ergebnis dieser Kontrolle bildet die Grundlage für die weitere Therapie. Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der Anzahl der kontrollierten Wunden, jedoch einmal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Falls Nachbehandlungen oder chirurgische Wundrevisionen in derselben Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich, eventuell sogar an derselben Wunde, notwendig sind, können diese gesondert mit den Nummern 3300 oder 3310 abgerechnet werden.
Wichtig ist zudem, dass diese Nummer nicht für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (GOZ-Nr. 4150) berechnet werden kann, jedoch eventuell neben diesen Leistungen.
GOZ-Nr. 3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
- Abrechnungsbestimmung:
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der GOZ-Nr. 3300 sind die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
Diese Nummer kann für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff abgerechnet werden. Als Beispiel wird das Tamponieren genannt, doch auch andere Maßnahmen, die den Leistungsinhalt erfüllen, sind möglich, wie zum Beispiel die Entfernung von Nähten, der Wechsel einer Drainage, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente. Eine Nachbehandlung derselben Wunde, die unter dieser Nummer abgerechnet wurde, kann anschließend im Rahmen einer Wundkontrolle nach GOZ-Nr. 3290 erfolgen. Die Wundrevision nach GOZ-Nr. 3310 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen, die eine Sitzungsgleichheit mit GOZ-Nr. 3300 vorsehen, nicht separat abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung, vorausgesetzt, es handelt sich um getrennte Operationsgebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung. Falls chirurgische Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich notwendig sind, können diese zusätzlich unter GOZ-Nr. 3310 abgerechnet werden. Wichtig ist, dass diese Nummer nicht für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen gilt, aber eventuell neben diesen Leistungen berechnet werden kann. Zudem ist die Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ-Nr. 3060 in Verbindung mit GOZ-Nr. 3300 an derselben Stelle nicht abrechenbar.
In der Praxis werden bei ausgedehnten OP-Gebieten häufig die GOZ-Nrn. 3290 und 3300 einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich angesetzt. Dies ist aber in vielen Fällen sachlich falsch und führt zu Honorarverlusten.
Beispiel:
Bei der Versorgung mit mehreren Implantaten pro Kiefer sind häufig mehrere getrennte OP-Gebiete notwendig. In diesem Fall erstrecken sich die Operationsgebiete auf die Bereiche 45, 35 und 42–32 implantiert. Des Weiteren erfolgte eine Augmentation an 42–32.
Die korrekte Abrechnung der Nachbehandlung wäre in diesem Fall folgendermaßen vorzunehmen:
45–42, 32–35: zweimal GOZ-Nr. 3290
45, 42–32, 35: dreimal GOZ-Nr. 3300
GOZ-Nr. 3310
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
- Abrechnungsbestimmung:
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der GOZ-Nr. 3310 sind die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.
Ein Merkmal des Leistungsverzeichnisses der GOZ besteht darin, dass Leistungen, die eine Befunderhebung beinhalten, und Leistungen, die ein therapeutisches Ziel verfolgen, als eigenständige Leistungen beschrieben und auch getrennt voneinander abgerechnet werden können.
Diese Unterscheidung ist auch bei Betrachtung der GOZ-Nr. 3290 sichtbar, deren Leistungsinhalt in der Feststellung des Zustands einer Wunde besteht, im Vergleich zu den GOZ-Nrn. 3300 und 3310, die therapeutische Maßnahmen umfassen. Dennoch wird die gleichzeitige Abrechnung dieser Leistungen von einigen Kostenträgern kritisiert.
Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff am selben Ort dar, der im zeitlichen Zusammenhang mit einer vorherigen Behandlung steht. Typische Beispiele für diese Leistung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder das Vernähen der Wunde. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, wie zum Beispiel die Wundanfrischung, Umschneidungen, die Entfernung nekrotischen Gewebes, kleine Knochensequester oder Ähnliches.
Die Abrechnung erfolgt je Operationsgebiet, also für einen zusammenhängenden Bereich mit einer Schnittführung, jedoch höchstens zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung.
Eine Wundkontrolle, die den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 3290 erfüllt, ist zusätzlich abrechenbar. Ebenso können Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich unter der GOZ-Nr. 3300 abgerechnet werden. Als Erklärung hierfür kann man unser Beispiel weiter oben heranziehen: Würde hier am Implantat 45 eine neue Naht notwendig, wäre dafür die GOZ-Nr. 3310 abrechenbar, für den Bereich von 42–32 wäre die GOZ-Nr. 3300 abrechenbar.
Diese Leistung kann jedoch nicht gleichzeitig mit der GOZ-Nr. 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, da die Abrechnungsbestimmungen dies ausschließen.
Die GOZ-Nr. 3310 ist auch für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen abrechenbar.
Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach GOZ-Nr. 3060 ist neben der GOZ-Nr. 3310 an derselben Stelle nicht separat abrechenbar. Wenn zur Stillung der Blutung die chirurgische Wundrevision unterbrochen wird, ist die Abrechnung der GOZ-Nr. 3050 für dasselbe Wundgebiet möglich.
Obwohl es in der Leistungsbeschreibung keinen Ausschluss für die Berechnung der GOZ-Nr. 3290 neben der GOZ-Nr. 3310 gibt, wird auch dieser Fall häufig von den Kostenträgern moniert.
Eine Argumentationsgrundlage bildet das sogenannte Zielleistungsprinzip:
Der § 4 Abs. 2 GOZ definiert das Zielleistungsprinzip:
"Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist."
Abschließend lässt sich festhalten, dass nach der aktuellen Rechtslage die GOZ-Nr. 3290 sowie die GOZ-Nrn. 3300 oder 3310 nebeneinander abgerechnet werden können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die GOZ-Nr. 3290 als eigenständige Leistung gilt und somit unabhängig von den therapeutischen Maßnahmen der GOZ-Nrn. 3300 und 3310 berechnet werden darf. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bedeutet das eine klare rechtliche Grundlage, um Nachbehandlungsmaßnahmen und Wundkontrollen entsprechend abzurechnen und somit eine transparente und korrekte Honorierung sicherzustellen.
Weitere hilfreiche Informationen und Gerichtsurteile zur Thematik finden sich in der Stellungnahme der BZÄK vom September 2023:
https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/geb-nrn-3290-3300-3310-goz.html