Die korrekte Abrechnung mehrerer dentaler Volumentomographien in einer Sitzung
- 10. Juni 2024
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Anwendung der Höchstwertregelung
Es kann vorkommen, dass bei bestimmten zahnmedizinischen Indikationen mehrere Aufnahmen in einer Sitzung notwendig sind.
Beispielsweise als primäre präoperative Diagnostik und einmal zusätzlicher Diagnostik und Planung mittels einer individuell angefertigten Schablone. Doch wie wird in diesem Fall korrekt abgerechnet?
Das DVT ist in der GOÄ mit der Leistung Ä5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich abgebildet. Zusätzlich wird der Zuschlag Ä5377 für die computergesteuerte Analyse abgerechnet. Die Ä5370 kann nur einmal je Sitzung berechnet werden.
Werden allerdings in einer Sitzung mehrere DVT-Aufnahmen notwendig, so kann man auf die Höchstwertregelung zurückgreifen. Es werden so erhebliche Honorarverluste vermieden und der tatsächlich erbrachte Aufwand abgebildet.
Anstatt der GOÄ 5370 wird dann die GOÄ 5369 angesetzt. Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse, GOÄ 5377, ist von den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ 5370 nicht betroffen. Er kann zusätzlich zur GOÄ 5369 für jedes ausgewertete DVT berechnet werden. Wichtig: um Erstattungsprobleme und Unklarheiten zu vermeiden, sollte eine Begründung für die mehrfache Aufnahme auf der Rechnung vermerkt werden.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die GOÄ 5369 nur zum reduzierten Gebührenrahmen (§ 5 Abs. 3 der GOÄ), also bis zum 1,8 fachen Faktor (mit Begründung bis zum 2,5 fachen Steigerungssatz) zu berechnen ist.
Beispiele zur Berechnung:
Eine DVT-Aufnahme
Ä5370 1,8 facher Faktor , Ä5377 1,0 facher Faktor
Zwei DVT-Aufnahmen
1x Ä5369 Höchstwertregelung 1,8 facher Faktor
2x Ä5377 Zuschlag 1,0 facher Faktor
- Begründung für Mehrfachberechnung