Die korrekte Abrechnung der Ä1 in BEMA und GOÄ
- 10. Juni 2024
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Auszug aus dem BEMA:
Ä1 – Beratung eines Kranken, auch fernmündlich
- Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Sie kann jedoch neben Nr. 01 nicht abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Ferner kann eine Beratungsgebühr nicht neben einer Gebühr für einen Besuch abgerechnet werden.
- Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist, kann auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
- Über die Nrn. Ä 1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung und/oder Beratung bestehen nicht.
- Eine Leistung nach Nr. Ä 1 zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung ist keine abrechnungsfähige Leistung.
- Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z. B. Wurzelbehandlung, Maßnahmen nach chirurgischen Eingriffen), berechtigt für sich allein den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die Nr. Ä 1 abzurechnen.
- Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume (Quartale), so ist nach vorausgegangener Leistung nach Nr. 01 oder Ä 1 die Nr. Ä 1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 01 oder Ä 1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach Nr. 01 oder Ä 1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä 1 immer abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
Einfach erklärt:
Jeder erste Besuch eines Patienten im Quartal beginnt grundsätzlich mit einer Beratung nach Ä1. Ausnahmen:
- Es wird eine eingehende Untersuchung (BEMA 01) durchgeführt.
- Die letzte Beratung (Ä1) oder Untersuchung (01) ist weniger als 18 Kalendertage her und es erfolgen weitere Leistungen in derselben Sitzung.
Häufige Fehler in der Praxis:
Beispiel 1:
01.02.2023 01, Zst, Bissflügelaufnahmen mit dem Befund multipler kariöser Läsionen
15.02.2023 Füllungstermin
03.03.2023 Füllungstermin
23.03.2023 Füllungstermin
02.04.2023 Füllungstermin und Beratung zur Mundhygiene, Parodontitisbehandlung angeraten (hier wäre wieder eine Ä1 abrechenbar)
- Der Patient war im I. Quartal am Quartalsende in der Praxis, es wurde jedoch keine Ä1 oder 01 abgerechnet, da es sich um einen Folgetermin handelte. Der Patient kommt im II. Quartal wieder, es sind weniger als 18 Tage vergangen, die Ä1 wäre abrechenbar, wird allerdings vergessen, da nicht beachtet wird, dass die 18-Tage-Regel nicht für jede Leistung gilt.
Beispiel 2:
Die Behandlung kann im I. Quartal abgeschlossen werden, es soll allerdings eine Überweisung in die Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie erfolgen. Da in der MKG der nächste freie Termin erst im April ist, wird der Patient gebeten, sich für eine aktuelle Überweisung Anfang April erneut vorzustellen. Beim Aushändigen der Überweisung erfolgt eine kurze Beratung durch den Zahnarzt zur geplanten Maßnahme.
Die Abrechnung Ä1 wird hier häufig vergessen.
Rezepte und Überweisungen als alleinige Leistung lösen keine Berechnungsfähigkeit der Ä1 aus. Es findet in diesem Zusammenhang häufig noch ein kurzes Gespräch des Arztes mit dem Patienten statt. Dies löst die Ä1 als alleinige Leistung aus.
Beispiel 3:
Nicht abrechnungsfähig ist die Ä1 in folgenden Fällen:
Die Ä1 wird neben Begleitleistungen abgerechnet, die nicht über die KCH-Abrechnung berechnet werden, oder nicht abrechnungsfähig sind. Im Anschluss kommt es nach Prüfung durch die KZV und durch Krankenkassen zu Regressen.
- Die Abrechnung der Ä1 ist neben ATG + BeVa (PA-Leistungen) nicht gestattet.
- Die Abrechnung der Ä1 als vermeintlich alleinige Leistung ist neben Zahnersatzleistungen (Anproben, Nachsorgeterminen etc.) nicht gestattet.
- Die Abrechnung der Ä1 ist im laufenden Quartal neben der Schienenkontrollen nicht gestattet.
- Eine Füllung wird auf Kulanz (innerhalb der Gewährleistungfrist) erneuert, da hier nichts abrechenbar ist, wird eine Ä1 als alleinige Leistung berechnet.
In der Privat-GOÄ sind die Abrechnungsregeln glücklicherweise etwas einfacher umzusetzen.
- Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 01. Januar 2012 geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
Das bedeutet:
Die Ä1 kann bei erstmaligem Besuch des Patienten immer abgerechnet werden, auch neben den Nummern 0010 oder Ä5.
Die Ä1 ist alleinige Leistung grundsätzlich abrechenbar und immer nach Ablauf von einem Monat, auch wenn eine Behandlungsstrecke sich über mehrere Monate hinzieht.
Tritt jedoch in einem laufenden Behandlungsfall eine weitere Erkrankung auf (neuer Krankheitsfall), so ist die Ä1 mit entsprechender Begründung auf der Rechnung erneut berechnungsfähig.
Beispiel:
Der Patient befindet sich momentan in einer Parodontitisbehandlung. Die Behandlungstermine erfolgten am 02.02.2023, 05.02.2023 und 08.02.2023.
Am 10.02.2023 kommt der Patient unangemeldet mit pulpitischen Beschwerden an Zahn 14 in die Praxis.
Die Ä1 ist in diesem Fall mit Begründung erneut abrechenbar.