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Die GOZ-Nr. 0065

  • 21. August 2026
  • Lesezeit: 3min
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Optisch-elektronische Abformung – wirtschaftlich oft unterschätz, abrechnungstechnisch mit Potenzial




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Die digitale Abformung gehört heute in vielen Zahnarztpraxen zum Standard. Intraoralscanner ermöglichen präzise Arbeitsabläufe, verbessern den Patientenkomfort und bilden die Grundlage für vollständig digitale Behandlungskonzepte. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt sich jedoch häufig die Frage, ob die GOZ-Nr. 0065 den tatsächlichen Aufwand einer optisch-elektronischen Abformung angemessen abbildet.

Mit einem Gebührenrahmen von lediglich 10,35 € beim 2,3-fachen Steigerungssatz erscheint die Vergütung im Verhältnis zu den Investitions-, Wartungs- und Prozesskosten digitaler Systeme oftmals unzureichend. Umso wichtiger ist es, die abrechnungsrechtlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen.

Die GOZ-Nr. 0065 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet

Ein wichtiger Aspekt wird in der Praxis häufig übersehen: Die GOZ-Nr. 0065 ist nicht je Sitzung, sondern je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Daraus ergibt sich, dass die Leistung bei einer vollständigen optisch-elektronischen Abformung von Ober- und Unterkiefer bis zu viermal je Sitzung berechnet werden kann.

Darüber hinaus kann die Leistung bei unterschiedlicher Indikation oder einer veränderten klinischen Situation erneut berechnet werden. Entscheidend ist, dass eine neue eigenständige optisch-elektronische Abformung erforderlich wird und dies nachvollziehbar dokumentiert ist.

Ein typisches Beispiel aus der restaurativen Versorgung:

  • Situationsscan von Ober- und Unterkiefer vor Behandlungsbeginn: 4 × GOZ-Nr. 0065
  • Nach Präparation erneuter Präparationsscan (Darstellung der Präparationsgrenzen) von Ober- und Unterkiefer aufgrund der veränderten klinischen Situation: erneut 4 × GOZ-Nr. 0065

Die unterschiedliche klinische Situation sollte in der Dokumentation sowie auf der Rechnung durch eine kurze Begründung, beispielsweise „erneute optisch-elektronische Abformung nach Präparation“, nachvollziehbar dargestellt werden.

Analoge Berechnung der PC-gestützten Auswertung

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0065 umfasst die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, der einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung der Daten. Nicht enthalten ist hingegen die PC-gestützte Auswertung der gewonnenen Datensätze.

Erfolgt eine digitale Analyse oder softwaregestützte Planung anhand der Scandaten, handelt es sich um eine eigenständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann. Hierzu zählen beispielsweise die digitale Analyse von Präparationsgrenzen, Okklusionsverhältnissen oder die Planung restaurativer Versorgungen. Die Leistung sollte entsprechend dokumentiert und die Analogberechnung nachvollziehbar begründet werden.

GOZ-Nr. 0060 zusätzlich berechnungsfähig

Werden die digitalen Scandaten nicht ausschließlich am Bildschirm ausgewertet, sondern zur Herstellung körperlicher Modelle genutzt, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 0060 berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die diagnostische oder therapeutische Auswertung anhand eines physischen Modells erfolgt, beispielsweise eines mittels 3D-Druck hergestellten Modells.

Die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass die GOZ-Nr. 0060 neben der GOZ-Nr. 0065 berechnungsfähig ist, wenn die Planungs- oder Diagnostikleistung auf einem hergestellten Modell erfolgt. Die beiden Leistungen schließen sich somit nicht gegenseitig aus.

Laborkosten nach § 9 GOZ

Neben den zahnärztlichen Leistungen können im Zusammenhang mit der digitalen Abformung auch zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ berechnungsfähig sein, sofern diese tatsächlich erbracht werden.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • CAD-Bearbeitung des Rohscans,
  • Erstellung eines virtuellen Modells,
  • Herstellung von Oberkiefer- und Unterkiefermodellen im 3D-Druckverfahren.

Diese Leistungen gehören nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0065 und können bei entsprechender Durchführung als Eigenlabor- oder Fremdlaborleistungen zusätzlich berechnet werden.

Zusammenfassung

Die GOZ-Nr. 0065 bildet lediglich den eigentlichen Scanvorgang einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung ab. Zahlreiche nachgelagerte digitale Arbeitsschritte sind hiervon nicht umfasst. Praxen sollten deshalb konsequent prüfen, welche zusätzlichen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Die analoge Berechnung der PC-gestützten Auswertung, die zusätzliche Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 0060 bei der Herstellung diagnostischer Modelle sowie berechnungsfähige Laborkosten nach § 9 GOZ tragen dazu bei, den tatsächlichen Aufwand digitaler Prozesse sachgerecht abzubilden. Ebenso sollte die Möglichkeit der mehrfachen Berechnung der GOZ-Nr. 0065 bei unterschiedlichen klinischen Situationen im Praxisalltag konsequent genutzt werden.





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