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Die erfolgreiche ZE-Planung gemäß Zahnersatzrichtlinie

  • 10. Januar 2025
  • Lesezeit: 3min
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Die Zahnersatz-Richtlinie legt fest, welche Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen durch die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragszahnärzte als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angesehen wird.




Das Ziel ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.

Die Richtlinie ist somit ein wichtiger Leitfaden für Sie und Ihre Patienten bei der Planung von Zahnersatzbehandlungen.

Die Richtlinie für Zahnersatz verlangt aktuelle Röntgenbilder, gibt jedoch nicht vor, wie alt die Röntgenbilder maximal sein dürfen.

Sie müssen entscheiden, welchen Zeitraum Sie mit Blick auf die Strahlenschutzverordnung für tolerierbar halten.

Zähne mit unsicherer Prognose oder nicht eindeutiger Reaktion sollten aktuell, eingehend und mit bildgebenden Verfahren geprüft werden, um bei eventuellen Planungs- oder Mängelbegutachtungen entsprechend hinzugezogen werden zu können.

Checkliste für eine erfolgreiche ZE-Planung

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Der Zahnersatz ist notwendig sowie zahnmedizinisch indiziert.

Der Zahnersatz entspricht anerkannten, erprobten Methoden.

Die vorhandene Röntgendiagnostik ist ausreichend, ggf. wird ein neues Röntgenbild unter Beachtung des Strahlenschutzgesetzes angefertigt.

Der vorhandene Zahnersatz ist nicht reparabel bzw. kann mit einer Wiederherstellungsmaßnahme nicht die vollumfängliche Kaufunktion wiederhergestellt werden.

Der geplante Zahnersatz ist bedarfsgerecht und stellt die definitive prothetische Versorgung dar.

Der Zahnersatz ist wirtschaftlich vertretbar. Der Patient wurde über die Gesamtkosten, inkl. Material- und Laborkosten, aufgeklärt sowie schriftlich unterwiesen. Eine entsprechende Patientenunterschrift liegt der Praxis vor.
Des Weiteren wurde über eventuelle Erstattungsschwierigkeiten gegenüber Dritten aufgeklärt.


Eine Gesamtplanung gemäß ZE-Richtlinie 10 liegt vor.*

Der Heil- und Kostenplan ist vor Behandlungsbeginn durch die entsprechende Krankenkasse geprüft und via EBZ genehmigt worden.

Tief kariöse Zähne wurden auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft und sind ggf. nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos.

Pulpatote Zähne sind mit einer richtlinienkonformen Wurzelfüllung versorgt. Eine entsprechende Röntgendiagnostik kann dies bestätigen.

Die zu überkronenden Zähne wurden auf Sensibilität überprüft, das Ergebnis wurde entsprechend dokumentiert.

Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen sind Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

Notwendige Parodontalbehandlungen sind abgeschlossen.

Eine notwendige Schienenbehandlung ist abgeschlossen. Ein CMD-Screening wurde durchgeführt, um Funktionsauffälligkeiten festzustellen.

Ggf. sind die Ankaufsanfrage sowie die Einverständniserklärung des Factoringunternehmens vom Patienten unterschrieben.


*Ggf. kann die Versorgung in sinnvolle Therapieschritte geteilt werden (maximal 4 Teilschritte). Dies ist dem Kostenträger auf dem Heil- und Kostenplan zu begründen bzw. im Rahmen der Anzeige- und Fürsorgepflicht des Behandlers darzulegen. Insgesamt dürfen die einzelnen Therapieschritte jedoch nicht zu höheren Festzuschüssen führen.

Hinweis:

GKV-Patienten sind stets, unabhängig von der Wahl ihrer gewählten Versorgung, über die Regelversorgung ärztlich aufzuklären. Lediglich die Kostenaufklärungen können an geeignetes Personal delegiert werden. Der GKV-Patient hat Anrecht auf drei kostenfreie Heil- und Kostenpläne. Es ist nicht legitim, die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 auf dem HKP Teil II zu kalkulieren. Dies ist ausschließlich für rein private Leistungen möglich.





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