Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle ab 2025
- 11. November 2024
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Der Unterschied zur bisher eher schleppend angewandten ePA ist, dass Versicherte, welche keine ePA möchten aktiv bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse widersprechen müssen im sogenannten Opt-out-Verfahren.
Dafür haben die Krankenkassen, u.a. entsprechende E-Mail-Postfächer, Telefonhotlines oder Widerspruchsformulare auf ihrer Homepage hinterlegt, um einen unbürokratischen Widerspruch zu gewährleisten.
Zahnarztpraxen benötigen für die neue ePA lediglich ein Update ihrer Praxisverwaltungssoftware (PVS).
Überblich der Funktionsweise der bisherigen und der neuen ePA
(0)Funktion | bisherige ePA | neue ePA ab 15.01.2025 |
---|---|---|
Zustimmung zur Anlage und Nutzung einer ePA | aktive, eigenverantwortliche Beantragung durch den Versicherten | automatisch, wenn nicht aktiv (schriftlich) widersprochen wird |
Nutzung durch Ärzte/Zahnärzte/ Apotheken o. Ä. | manuelle Aktivierung, Eigenregie | - automatischer Zugriff für alle durch das Stecken der eGK - Eröffnung des Behandlungskontextes - Zugriff in der Regel für 90 Tage auf alle Inhalte der ePA |
Datennutzung für Forschungszwecke | nein | Datenfreigabe für die Forschung ab Sommer 2025 |
Medikationsliste | keine | enthalten |
eBonusheft | enthalten | enthalten |
Einsicht in Protokolldaten | enthalten | enthalten |
Ab dem 15.01.2025 werden die bisherigen ePA-Konten nicht mehr erreichbar sein. Die Datenübernahme der alten in die neue ePA ist durch die Krankenkasse möglich.