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Die Delegation zahnärztlicher Leistungen

  • 19. Februar 2025
  • Lesezeit: 4min
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In den zahnärztlichen Praxen besteht häufig eine größere Unsicherheit darüber, welche Leistungen rechtssicher delegierbar sind.




Einen guten Anhaltspunkt, um sich rechtssicher zu bewegen, bietet hier der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):

https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/delegationsrahmen-der-bundeszahnaerztekammer-fuer-zahnmedizinische-fachangestellte.html

Hier wird genau festgelegt, welche Leistungen an qualifiziertes Praxispersonal delegierbar sind und welche Qualifikation notwendig ist.

Häufig wird die Frage von Praxisinhabern und Mitarbeitern gestellt, ob der Zahnarzt grundsätzlich anwesend sein muss, wenn Patienten behandelt werden, oder ob nicht z. B. die Prophylaxeassistentin auch außerhalb der üblichen Praxiszeiten Patientenbehandlungen durchführen kann.

Dazu laut Delegationsrahmen ein klares Nein:

Während des Einsatzes muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht muss er überwachen, dass seine Mitarbeiterinnen seine Anordnungen und Weisungen beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen.

Eine Nichtbeachtung der Delegationsgrundsätze kann strafrechtliche Folgen haben:

Wer die Zahnheilkunde ohne eine Approbation ausübt, wird nach § 18 ZHG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn eine nicht approbierte Mitarbeiterin die Zahnheilkunde ausübt, macht sie sich strafbar. Wenn der Zahnarzt hiervon Kenntnis hat, macht er sich ebenfalls strafbar.

Allerdings bestehen die Unsicherheiten bezüglich des Delegationsrahmens oft nicht nur in den zahnärztlichen Praxen, sondern auch in der Zusammenarbeit mit dem Dentallabor. Immer wieder kommt es z. B. vor, dass Patienten mit ihren gebrochenen Prothesen ohne Absprache mit dem Zahnarzt direkt das Dentallabor aufsuchen.

Dentallabore sind grundsätzlich von der Delegation zahnärztlicher Leistungen ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass beispielsweise Anproben, die Annahme von Reparaturen und die Durchführung intraoraler Scans eine illegale Ausübung der Zahnheilkunde darstellen. Gesetzlich definiert wird dies durch:

§ 1 Absatz 3

des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG). Ausübung der Zahnheilkunde ist danach „die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.“

Des Weiteren schreibt das ZHG vor, welche Arten zahnärztlicher Leistungen an welche Personen delegierbar sind:

_„ Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren:

Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten, sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes, relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren."_

In der Kieferorthopädie können darüber hinaus insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung.

Der Zahntechniker ist von diesen Vorschriften weder ausdrücklich noch konkludent umfasst. Der Zahntechniker ist damit weder befugt noch berechtigt, Zahnheilkunde selbst auszuüben.

Er ist auch nicht dem qualifizierten Prophylaxe-Personal im Sinne des § 1 Absatz 5 ZHG zuzuordnen, sodass eine Delegation zahnärztlicher Leistungen an den Zahntechniker ebenfalls ausscheidet. Aus der Definition der Zahnheilkunde folgt, dass Zahnheilkunde dann vorliegt, wenn am Patienten eine Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit festgestellt und behandelt wird. Im umgangssprachlichen Sinne endet die Tätigkeit des Zahntechnikers „vor dem Mund des Patienten“. Der Zahntechniker darf aus diesem Grund z. B. keine Abformungen sowie keine Einproben von Teilprothesen oder provisorischen Eingliederungen vornehmen, auch wenn diese in der Zahnarztpraxis und im Beisein des Zahnarztes erfolgen.





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