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Die Berechnung der Infiltrationsanästhesie: So machen Sie alles richtig

  • 20. August 2024
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Die Infiltrationsanästhesie gehört zu den häufigsten in der Zahnarztpraxis erbrachten Leistungen.




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Entsprechendes Abrechnungsgrundwissen ist also in aller Regel vorhanden. Dennoch trifft man in der Realität immer wieder auf kleine Irrtümer – Spitta klärt auf.

Abrechnungsbestimmungen zu der BEMA-Nr. 40

  • je Sitzung (für den Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen, Ausnahme: die beiden mittleren Schneidezähne
  • für eine intraligamentäre Anästhesie, einmal je Zahn (KZV-Vermerk ist zu empfehlen)
  • bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Eingriffen in begründeten Ausnahmefällen neben den BEMA-Nrn. 41a und 41b
  • ein zweites Mal bei langandauernden Eingriffen (ZE, Chirurgie)

Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur BEMA Nr. 40 führt aus: „Die intraligamentäre Anästhesie ist nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.“

Die Infiltrationsanästhesie kann an derselben Stelle in der Regel nur einmal berechnet werden. Handelt es sich jedoch um einen lang dauernden Eingriff, kann bei nachlassender Anästhesiewirkung eine zweite Anästhesie verabreicht und abgerechnet werden. Dabei kann es sich um konservierende, chirurgische, prothetische oder parodontalchirurgische Behandlungen handeln.

Infiltrationsanästhesie zusammen mit der Leitungsanästhesie berechenbar?

Die Abrechnung einer Leitungsanästhesie nach der BEMA-Nr. 41a kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie nach der BEMA-Nr. 40 nicht ausreicht. Dies ist in der Regel im Unterkiefer gegeben, im Oberkiefer nur bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten oder bei größeren chirurgischen Eingriffen. Die zusätzliche Berechenbarkeit einer Infiltrations- neben einer Leitungsanästhesie bleibt somit auf zwei Fälle beschränkt:

  1. auf größere chirurgische Eingriffe im Oberkiefer (dazu gehören nicht Leistungen nach den Nrn. 43 bis 46, 49 und 50),
  2. auf die Ausschaltung von Anastomosen in der UK-Front.

Dokumentationspflicht zur Anästhesie

  • die Zahnangabe
  • das verwendete Material (Bezeichnung)
  • die verbrauchte Menge
  • die Behandlungsdauer
  • die Risikoaufklärung des Patienten
  • Besonderheiten in der Behandlung (Begründung)

Im Kontext zur Risikoaufklärung, sollten Sie insbesondere das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 26 U 199/15) vom 19.04.2016 beachten. Demnach haften Sie für auftretende Schäden, die durch eine Leitungsanästhesie entstehen können, nur dann, wenn der Patient über eine Behandlungsalternative mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt wurde.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten

Auch bei der Abrechnung von Anästhesien muss das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V beachtet werden. Anästhesien können demnach nur unter der Maßgabe ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich über die GKV abgerechnet werden. Ebenso dürfen sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Grundsätzlich sind alle Anästhesien im Zusammenhang mit einer anästhesiepflichtigen Hauptleistung als wirtschaftlich anzusehen, wenn auch die Hauptleistung wirtschaftlich ist. Wird eine Anästhesie verabreicht, sollen nach Möglichkeit alle im Wirkungsbereich liegenden Zähne zumindest so weit behandelt werden, dass ihre weitere Versorgung ohne zusätzliche Anästhesie erfolgen kann.

Vorsicht ist bei endodontischen Behandlungen gegeben. Es ist durchaus als unwirtschaftlich anzusehen, bei jeder medikamentösen Einlage eine Anästhesie dem Patienten zu verabreichen. Wünscht dies der Patient, kann diese Leistung privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart werden.





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