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Die Berechnung der GOZ-Nr. 6190

  • 16. Oktober 2026
  • Lesezeit: 4min
  • 0 Kommentare
Die GOZ-Nr. 6190 ist weitaus mehr als eine kieferorthopädische Beratungsleistung.




Die GOZ-Nr. 6190 gehört zu den Gebührenpositionen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden und gleichzeitig regelmäßig Anlass für Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen geben. Besonders häufig wird behauptet, die Leistung sei ausschließlich im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen berechnungsfähig.

Dies hält einer näheren gebührenrechtlichen Betrachtung jedoch nicht stand.

Was beschreibt die GOZ-Nr. 6190?

Die Leistungsbeschreibung lautet:
„Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen.“

Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass es sich weder um eine allgemeine Beratung nach GOÄ-Nr. 1 noch um eine ausschließlich kieferorthopädisch indizierte Beratung handelt. Vielmehr setzt die Leistung voraus, dass beim Patienten eine schädliche Gewohnheit oder eine funktionelle Störung vorliegt und konkrete therapeutische Anweisungen zu deren Beseitigung erfolgen.
Typische Anwendungsbereiche sind beispielsweise:

  • Daumenlutschen
  • Lippenbeißen
  • Zungenpressen
  • Mundatmung
  • Atypisches Schluckmuster
  • Bruxismus
  • Press- und Knirschgewohnheiten
  • Funktionelle Fehlbelastungen des Kauorgans
  • Muskuläre Dysfunktionen im Rahmen von CMD-Behandlungen

Die GOZ-Nr. 6190 beschreibt damit keine rein kieferorthopädische Leistung, sondern eine funktions- und verhaltensorientierte Beratungsleistung.

Darf die GOZ-Nr. 6190 nur in der Kieferorthopädie berechnet werden?

Nein. Genau hier liegt eine der häufigsten Fehlinterpretationen vieler Kostenerstatter.
Zwar befindet sich die GOZ-Nr. 6190 im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“. Daraus ergibt sich jedoch kein Ausschluss für andere zahnmedizinische Fachgebiete.

Auch der Kommentar der Bundeszahnärztekammer stellt ausdrücklich klar, dass sich das Gespräch sowohl auf kieferorthopädische Fragestellungen als auch auf andere Bereiche der Zahnmedizin beziehen kann.

Die Leistung kommt daher beispielsweise auch bei folgenden Behandlungen und Fragestellungen in Betracht:

  • Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie
  • CMD-Behandlungen
  • Schienentherapien
  • Parafunktionen
  • Bruxismuspatienten
  • Präprothetischen Behandlungen
  • Implantologischen Therapiekonzepten mit funktionellen Begleitproblemen

Allein die Einordnung in den kieferorthopädischen Abschnitt der GOZ begründet somit keine Beschränkung auf klassische kieferorthopädische Behandlungen.

Häufige Beanstandungen durch Kostenerstatter

In der Praxis findet sich regelmäßig die Aussage:
„Die GOZ-Nr. 6190 ist eine kieferorthopädische Leistung und daher außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung nicht erstattungsfähig.“

Für diese Auffassung gibt es jedoch keine Grundlage im Gebührenrecht.
Entscheidend ist nicht das Fachgebiet, sondern der tatsächliche Leistungsinhalt.
Liegt eine schädliche Gewohnheit oder Dysfunktion vor und erfolgt hierzu eine individuelle therapeutische Beratung mit konkreten Anweisungen zur Verhaltensänderung, kann die Leistung unabhängig vom Behandlungskontext berechnet werden.

Ist die GOZ-Nr. 6190 delegierbar?

Auch diese Frage wird in der Praxis zunehmend diskutiert.
Die Bundeszahnärztekammer hat hierzu eine klare Position bezogen: Die GOZ-Nr. 6190 ist nicht delegierbar.
Grund hierfür ist der Charakter der Leistung. Das Gespräch setzt voraus:

  • die Feststellung einer Dysfunktion oder schädlichen Gewohnheit,
  • deren fachliche Bewertung,
  • die Ableitung therapeutischer Konsequenzen sowie
  • die individuelle Beratung des Patienten.

Damit bewegt sich die Leistung im Bereich von Diagnostik, Aufklärung und Therapieplanung. Nach dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer gehören diese Tätigkeiten zu den originären Aufgaben des Zahnarztes und unterliegen dem Zahnarztvorbehalt.

Was darf das Praxisteam übernehmen?

Natürlich können qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützend tätig werden. Delegierbar sind beispielsweise:

  • die Motivation des Patienten,
  • die Demonstration von Übungen,
  • Verhaltensinstruktionen nach zahnärztlicher Anordnung,
  • Verlaufskontrollen,
  • Remotivationsgespräche.

Diese Maßnahmen können die Therapie sinnvoll begleiten. Sie ersetzen jedoch nicht das eigentliche beratende und belehrende Gespräch nach GOZ-Nr. 6190.

Für die Berechnung der Leistung muss die zahnärztliche Beratung persönlich durch den Zahnarzt oder Kieferorthopäden erfolgen.

Dokumentation nicht vergessen

Da die GOZ-Nr. 6190 regelmäßig Gegenstand von Erstattungsprüfungen ist, empfiehlt sich eine aussagekräftige Dokumentation.
Sinnvoll sind beispielsweise Angaben zu:

  • der festgestellten Gewohnheit oder Dysfunktion,
  • dem Beratungsinhalt,
  • den therapeutischen Empfehlungen,
  • den besprochenen Verhaltensänderungen,
  • den vereinbarten Übungen oder Maßnahmen.

Je konkreter die Dokumentation erfolgt, desto leichter lässt sich die Leistung im Erstattungsfall nachvollziehen.

Zusammenfassung

Die GOZ-Nr. 6190 ist weit mehr als eine klassische kieferorthopädische Beratungsleistung. Sie kann überall dort zum Einsatz kommen, wo schädliche Gewohnheiten oder funktionelle Störungen erkannt und therapeutisch beeinflusst werden sollen.

Die häufig anzutreffende Auffassung, die Leistung sei ausschließlich im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung berechnungsfähig, findet weder im Gebührenverzeichnis noch in den Kommentierungen der Bundeszahnärztekammer eine Stütze.

Ebenso wichtig: Die GOZ-Nr. 6190 gehört zu den persönlich zu erbringenden zahnärztlichen Leistungen. Unterstützende Maßnahmen können delegiert werden – das eigentliche beratende und belehrende Gespräch jedoch nicht.





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