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Die Berechnung der GOZ-Nr. 0065 in Verbindung mit Situations- und Planungsmodellen

  • 11. Februar 2026
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Die optisch-elektronische Abformung mittels Intraoralscanner ist aus der modernen Zahnmedizin nicht mehr wegzudenken.




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Sie ersetzt in vielen Bereichen die klassische Abformung, verbessert die Planungsqualität und beschleunigt digitale Workflows.
Trotzdem herrscht in der Praxis weiterhin Unsicherheit, wie die GOZ-Nr. 0065 korrekt in Kombination mit Situationsmodellen, 3D-Druck und digitalen Analysen abzurechnen ist.

Dieser Beitrag soll Klarheit schaffen und die relevanten Gebührennummern strukturiert, nachvollziehbar und praxisnah einordnen.

1. Ausgangspunkt: GOZ-Nr. 0065 – optisch-elektronische Abformung

Die GOZ-Nr. 0065 honoriert die optisch-elektronische Abformung des Ober- und/oder Unterkiefers. Die Leistung kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.

Bei einem vollständigen Scan von Ober- und Unterkiefer sind bis zu 4 × GOZ Nr. 0065 abrechenbar, bei unterschiedlichen Situationen auch mehrfach je Sitzung, z. B. ein Situationsscan und nach erfolgter Präparation in derselben Sitzung ein Präp-Scan.

Wichtig für die Abrechnungspraxis:
Die GOZ-Nr. 0065 beschreibt ausschließlich den Scanvorgang, nicht die Weiterverarbeitung der Daten oder die Modellherstellung.

2. Situations- und Planungsmodelle nach GOZ-Nr. 0050/0060 – auch bei 3D-Druck

Werden auf Basis des Intraoralscans Situations- oder Planungsmodelle zur Diagnose oder Therapieplanung erstellt, sind hierfür die klassischen Modellnummern anzusetzen:

  • GOZ-Nr. 0050 – Situations- und Planungsmodell für einen Kiefer
  • GOZ-Nr. 0060 – Situations- und Planungsmodelle für Ober- und Unterkiefer

Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Modell

  • klassisch aus Gips hergestellt wird oder
  • digital geplant und mittels 3D-Druck gefertigt wird.

Maßgeblich ist allein der Zweck des Modells, nämlich die Diagnose- oder Planungsgrundlage.

Kombination mit GOZ-Nr. 0065

Nach der Auslegung u. a. durch die BZÄK gilt:
Die GOZ-Nr. 0065 darf neben den GOZ-Nrn. 0050 und 0060 gesondert berechnet werden, wenn:

  • die diagnostische oder planerische Auswertung anhand eines körperlichen Modells erfolgt und
  • dieses körperliche Modell z. B. durch 3D-Druck hergestellt wurde.

Damit ist klar:
Der Intraoralscan (GOZ-Nr. 0065) und das Situations-/Planungsmodell (GOZ-Nr. 0050/0060) sind zwei eigenständige Leistungen, sofern das Modell tatsächlich für die Planung genutzt wird.

3. Zusätzliche Analyse: GOZ-Nr. 6010 nicht übersehen

In vielen digitalen Workflows endet die Leistung nicht beim reinen Modell. Häufig werden darüber hinaus dreidimensionale Analysen durchgeführt, z. B.:

  • grafische Darstellungen und Simulationen
  • metrische Messungen (Abstände, Achsen, Platzverhältnisse)
  • dokumentierte 3D-Planungs- oder Funktionsanalysen

In diesen Fällen kann zusätzlich die GOZ-Nr. 6010 angesetzt werden.

Voraussetzungen für die GOZ-Nr. 6010

Damit die Berechnung rechtssicher ist, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Die Analyse geht inhaltlich über die reine Modellherstellung hinaus.
  • Sie wird tatsächlich durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert.
  • Sie bezieht sich auf ein Planungsmodell nach GOZ-Nr. 0060.

4. Digitale Zusatzleistungen: BEB korrekt einsetzen

Im Zusammenhang mit Intraoralscans und digitalen Modellen fallen regelmäßig zusätzliche Laborleistungen an, wie z. B.:

  • Anlage und Pflege von digitalen Auftrags- und Falldaten,
  • Bearbeitung und Aufbereitung des Rohscans oder
  • Erstellung und Verwaltung virtueller Modelle.

Diese Leistungen sind keine zahnärztlichen Leistungen im Sinne der GOZ, sondern zusätzliche Laborleistungen, die über die BEB abgebildet werden können.

5. Fazit für die Praxis

Die digitale Abformung bietet nicht nur klinische Vorteile, sondern auch ein differenziertes Abrechnungspotenzial, wenn Leistungen sauber voneinander getrennt werden:

  • Die GOZ-Nr. 0065 ist neben den GOZ-Nr. 0050/0060 berechnungsfähig.
  • Die Herstellungsart (klassisch vs. 3D-Druck) ist abrechnungsrechtlich unerheblich.
  • GOZ-Nr. 6010 kann bei dokumentierter 3D-Analyse zusätzlich angesetzt werden.
  • Digitale Labor- und Zusatzleistungen sind korrekt über BEB zu berechnen.

Wer Leistungsinhalte klar definiert, dokumentiert und trennt, bewegt sich nicht nur rechtssicher, sondern nutzt auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten der digitalen Zahnmedizin konsequent aus.





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