Die analoge Berechnung von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- 19. Juli 2024
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Diese Fragestellung kann leider nicht adäquat beantwortet werden, da die Ermittlung einer Analogposition nach dem jeweiligen Aufwand bestimmt wird.
Rechtliches:
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind.
Die Bundeszahnärztekammer führt zum § 6 folgendes aus:
„Die (nachvollziehbare) Entscheidung darüber, welche Gebührennummer zu einer analogen Bewertung heranzuziehen ist, bleibt unter Beachtung von § 6 Abs. 1 und 2 GOZ und § 6 Abs. 2 GOÄ in das Ermessen des behandelnden Zahnarztes gestellt. Vorrangig ist eine Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ auszuwählen, erst wenn sich dort keine geeignete Leistung findet, kann gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf die GOÄ genommen werden. Abzustellen ist auf die Gleichwertigkeit der regulären und der analogen Leistung. Den Maßstab hierfür liefern die Kriterien Art, Kosten- und Zeitaufwand in § 6 Abs. 1 GOZ:
„Art“
Es sollte eine nach der Art des Leistungsinhalts vergleichbare Leistung gewählt werden. Das stellt ab auf die untersuchte oder behandelte anatomische Struktur, die angewandte Technik und das Leistungsziel, d.h., die Auswahl sollte ggf. in dem Leistungsabschnitt erfolgen, in dem die analog bewertete Leistung erfasst worden wäre, wenn sie Gegenstand des Gebührenverzeichnisses wäre. „Kostenaufwand“ In die Kostenrechnung sind zunächst die allgemeinen Praxiskosten, die Kosten für Sprechstundenbedarf, die Anwendung von (auch speziellen) Instrumenten und Apparaten und die Lagerhaltung einzubeziehen, da diese gemäß § 4 Abs. 3 GOZ/GOÄ mit den Gebühren abgegolten sind. Das hat auch für analog berechnete Leistungen zu gelten.
„Zeitaufwand“
Es ist eine Leistung zu wählen, die einen der analog bewerteten Leistung vergleichbaren Zeitaufwand erfordert.
Die drei vorstehenden Vergleichbarkeitsanforderungen sind nicht gleichermaßen und vollständig zu erfüllen, da die Leistung ja gerade nicht beschrieben ist.“
Bedeutet:
„Nicht alle drei Kriterien müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden, sondern müssen in einer Gesamtschau zur Gleichwertigkeit führen.“
Zunächst sollten also der zeitliche Aufwand, die Praxiskostenstunde, der Kostenaufwand und die Art der zu erbringenden Leistung bekannt sein.
Anschließend wird in der GOZ oder in den zugänglichen Bereichen der GOÄ nach einer geeigneten Gebühr, die die Höhe der zu erzielenden Vergütung abbildet, gesucht.
Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist keine gleichartige sondern eine gleichwertige Leistung für die Analogberechnung zu wählen. Es soll in erster Linie also der zeitliche und instrumentelle Aufwand abgebildet werden. Orientiert werden soll sich am Durchschnittsfall, also am 2,3 fachen Faktor. Beim korrekten Anlegen der Leistung sind Formvorschriften zu beachten:
§ 10 Abs. 4 GOZ:
Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung
- für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
- mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie
- der Nummer und
- der Bezeichnung (Text der Gebührenordnung) der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen
Beispiel:
Präendodontischer Aufbau
Gleichwertige Leistung:
GOZ 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditonieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
Angelegte Leistung:
2120a Präendodontischer Aufbau gemäß § 6 Abs. 1 entsprechend GOZ 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditonieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts.
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen (bestehend aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, den privaten Versicherungen und Beihilfestellen) gibt regelmäßig Empfehlungen zu analoger Berechnungen von Leistungen heraus.
Die Bundeszahnärztekammer weist selbst auf folgendes hin:
„Bitte beachten Sie: In einigen der folgenden Beschlüsse werden auf Seiten von PKV und Beihilfe oder auch im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer als angemessen erachtete konkrete Analogziffern genannt. Diese sind nicht verbindlich. Das Recht auf Auswahl einer anderen Analogziffer anhand der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ bleibt unbenommen.“
Die Empfehlungen sind also nicht bindend.
Praxistipp:
Auf der Seite der Bundeszahnärztekammer gibt es weiterführende Informationen, aktuelle Rechtsprechung zum Thema Analogie und den stetig aktualisierten Katalog von selbstständigen Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden.
https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/analoge-leistungen.html
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/katalog_analoge_leistungen.pdf