Die Abrechnung von Aufbissbehelfen mit Gesichtsbogen
- 21. Oktober 2024
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Aufbissbehelfe als vertragliche und außervertragliche Leistungen
Zunächst muss grundsätzlich beurteilt werden, ob es sich um eine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, oder eine außervertragliche Leistung handelt. Dazu muss neben den vorhandenen Gebühren im BEMA, der Behandlungsvertrag BMV-Z, das SGB V und die Behandlungsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses beachtet werden.
Gemäß der Behandlungsrichtlinien
sind Aufbissbehelfe lediglich bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten angezeigt:
• individuelle adjustierte Aufbissbehelfe
• Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
• Interzeptoren
• spezielle Aufbissschienen am Oberkiefer, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. die Michigan-Schiene)
Funktionsanalyse und Funktionstherapie in Verbindung mit Aufbissbehelfen
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungsmaßnahmen sind kein Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen zwischen Zahnarzt und Patient (Zahlungspflichtigen) gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart und nach Maßgabe der GOZ berechnet werden.
Modellmontage unter Anwendung eines Gesichtsbogens
Erfolgt die Herstellung eines adjustierten Aufbissbehelfs nach Modellmontage in einem halb- oder volladjustierbaren Artikulator unter Anwendung eines Gesichtsbogens, sind die dafür erforderlichen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen mit dem Patienten gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren und nach Maßgabe der GOZ bzw. als Nicht-BEL-II-Leistung abzurechnen.
Die weiteren zahntechnischen Leistungen und die BEMA-Nr. K1 können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit weiterhin als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
Die Abrechnung der BEL-II-Nr. 012 0 (Mittelwertartikulator) ist jedoch ausgeschlossen, da anstelle dessen ein halb- oder volladjustierbarer Artikulator abgerechnet wird, eine BEL-II-Nr. ist dafür nicht vorhanden. Die dafür entstandenen Material- und Laborkosten werden als Privatleistung als Nicht-BEL-II-Leistung (z. B. gemäß BEB) berechnet.
Aufgrund der Verwendung eines Übertragungsbogens, erfolgt die Abrechnung des adjustierten Aufbissbehelfs mit der KZV gemäß BEMA-Nr. K1, jedoch ohne den Ansatz der BEL-II-Nr. 012 0. Deshalb muss bei der Abrechnung (XML-Datei) ein Hinweis (KZV-intern) erfolgen, dass die BEL-II-Nr. 012 0 als NBL-Leistung (NBL = Nicht-BEL-II-Leistung) erfolgt. So ist für die KZV ersichtlich, dass die Abrechnung in diesem Fall ohne die BEL-II-Nr. 012 0 korrekt ist.
Gemeinsame Erklärung von GKV, SV, VDZI und der KZBV
vom 10.10.2014 (Auszug)
„Zur Berechnung bei Verwendung eines Gesichtsbogens
[…] Versorgung mit Aufbissbehelfen
1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II – 2014 wiest der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.
4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II – 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.“
Andrea Zieringer