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Die Abrechnung einer retrograden Abschlussfüllung in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion

  • 23. Oktober 2024
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Eine Wurzelspitzenresektion (WSR) ist eine gängige chirurgische Maßnahme zum Zahnerhalt strategisch wichtiger Zähne.




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Bei der WSR wird die Wurzel eines Zahnes um ungefähr 2-3mm gekürzt und das umliegende Entzündungsgewebe entfernt, ggf. muss eine retrograde Wurzelfüllung eingebracht werden. Zum Schluss wird der Wurzelkanal mit einer retrograden Abschlussfüllung verschlossen und abgedichtet, um ihn gegen weitere eindringende Bakterien von außen zu schützen.

Während die retrograde Wurzelfüllung sowohl im BEMA als auch in der GOZ enthalten ist, handelt es sich bei der retrograden Abschlussfüllung um eine selbstständige Leistung, die nicht im BEMA oder in der GOZ enthalten ist.

Kommentar der KZBV (Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ)

Die retrograde Wurzelkanalaufbereitung ist Leistungsinhalt der Nr. 32 BEMA, die retrograde Wurzelfüllung Leistungsinhalt der Nr. 35 BEMA.

Soweit die Resektionsstelle mit einer gesonderten Füllung versorgt werden muss, ist diese weder Bestandteil der Wurzelspitzenresektion nach den Nrn. 54a – c BEMA noch als Leistung in der GOZ beschrieben. Deshalb ist diese Leistung für Versicherte der GKV vereinbarungsfähig, die Berechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 GOZ.

Die retrograde Füllung darf also keinesfalls nach BEMA 13a-h oder nach GOZ 2050-2120 berechnet werden. Mit dem gesetzlich versicherten Patienten ist diese Maßnahme privat vereinbarungsfähig.

(Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z)

Eine Analogposition gemäß § 6 Abs. 1 GOZ für die Maßnahme wird folgendermaßen ermittelt:

Zunächst sollten der zeitliche Aufwand, die Praxiskostenstunde, der Kostenaufwand und die Art der zu erbringenden Leistung bekannt sein.

Anschließend wird in der GOZ oder in den zugänglichen Bereichen der GOÄ nach einer geeigneten Gebühr, die die Höhe der zu erzielenden Vergütung abbildet, gesucht.

Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist keine gleichartige sondern eine gleichwertige Leistung für die Analogberechnung zu wählen. Es soll in erster Linie also der zeitliche und instrumentelle Aufwand abgebildet werden. Orientiert werden soll sich am Durchschnittsfall, also am 2,3 fachen Faktor.

Beim korrekten Anlegen der Leistung sind Formvorschriften zu beachten:

§ 10 Abs. 4 GOZ:

Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung

  1. für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
  2. mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie
  3. der Nummer und
  4. der Bezeichnung (Text der Gebührenordnung) der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.




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