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Die Abrechnung des Aufbaus des Alveolarforsatzes mittels Augmentation in Verbindung mit einem Sinuslift

  • 16. Dezember 2024
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Häufig stellt sich bei komplizierten chirurgischen Eingriffen die Frage nach der Kombinierbarkeit der verschiedenen GOZ Nummern.




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Handelt es sich doch gerade bei den implantologischen und bei den augmentativen Leistungen um Komplexleistungen, die bereits sehr viele Behandlungsschritte einschließen.

So umfasst die GOZ Nummer 9100 folgende Leistungen:

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich:

Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

Wird als präimplantologische Maßnahme ein Sinuslift notwendig, sind folgende Leistungen abgegolten:

  1. GOZ Nummer 9110 interner Sinuslift:
    Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift), je Liftstelle: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

  2. GOZ-Nummer 9120 externer Sinuslift:
    Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte:

    Schaffung des Zugangs (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodensund der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

    Wird ein Bonesplitting notwendig, so ist dies nach GOZ Nummer 9130 abrechenbar:
    Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Kombinierbarkeit der Leistungen:

Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.

Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nummer 9130 ist nicht neben der Nummer 9100 abrechenbar.

Die Nummer 9130 ist nicht neben der 9110 abrechenbar.

Die Leistungen nach den GOZ-Nummern 9110 und 9120 sind in derselben Kieferhälfte dann nebeneinander abrechenbar, wenn es sich um getrennte Implantatkavitäten handelt. Diesen sehr seltenen Ausnahmefall sollte man auf der Rechnung unbedingt ausführlich begründen, damit es nicht zu Erstattungsproblemen kommt.

Wird die GOZ-Nummer 9120 in derselben Kieferhälfte mehrfach erbracht, so ist sie nicht mehrfach berechnungsfähig. Der höhere Aufwand kann nur über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Die GOZ Nummern 9120 und 9130 sind nebeneinander berechnungsfähig.

Wird zusätzlich zu augmentativen Maßnahmen (GOZ Nummer 9100) ein Bonesplitting (GOZ Nummer 9130) in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich notwendig, so ist die GOZ Nummer 9130 nicht berechnungsfähig. Der höhere Aufwand kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Für alle in diesem Beitrag behandelten GOZ-Nummern fällt der OP-Zuschlag nach GOZ-Nummer 0530 an (einmal pro Sitzung).





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