Die Abrechnung der EKR in BEMA und GOZ
- 27. September 2024
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Die EKR (Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle) stellt hier eine zahnärztliche Leistung mit einer besonders hohen Fehlerquote wegen falscher Dokumentation dar.
Hier ein Beispiel für die übliche Behandlungsdokumentation:
Befund:
(3)B | f | f | ||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | f | kx | b | k |
Dokumentation:
- 47 Leitungsanästhesie, Krone entfernt, Extraktion des tief zerstörten Zahnes.
- Abgerechnet wird dann meistens eine EKR. Die Abrechnungsbestimmungen lauten jedoch folgendermaßen:
BEMA 23:
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle.
GOZ 2290:
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches.
BZÄK Kommentar:
Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden. Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden. Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/ Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.
Die EKR darf in GOZ und BEMA auch für die Abnahme einer Krone an einem zu entfernenden Zahn berechnet werden, z. B. wenn die Erhaltungswürdigkeit vorher nicht abschließend beurteilt werden kann, oder wenn die Entfernung aus anatomischen Gründen besonders schwierig ist. Hier ist eine lückenlose Dokumentation besonders wichtig, um eventuelle Regresse zu vermeiden.
Im oben aufgeführten Beispiel wird also gemäß der Dokumentation die Krone am Zahn 47 entfernt, da der Zahn 45 nicht entfernt wird, wird die Brückenkonstruktion vor der Entfernung des Zahnes 47 getrennt werden müssen. Die EKR fällt also sowohl im BEMA als auch in der GOZ zweimal an. Zudem ist es wahrscheinlich, dass die Trennstelle an der verbleibenden Brückenkonstruktion geglättet wird. Hier wäre die sK (BEMA 106 oder GOZ 4030) abrechenbar.
In der GOZ wird außerdem noch differenziert zwischen Einlagefüllung, Krone, Brückenanker, Brückenglied, Stege oder Ähnlichem und Wurzelstiften. Während es im BEMA nur die Position 23 für jegliche Entfernung gibt, gibt es in der GOZ die Nummer 2300 für die Entfernung eines Wurzelstiftes.
Die GOZ 2300 kann bei Entfernung mehrerer Wurzelstifte an einem mehrwurzeligen Zahn auch mehrfach berechnet werden. So kann es vorkommen, dass bei einem Zahn sogar zweimal die 2290 für das Entfernen einer Krone und das Trennen aus einer Brückenkonstruktion und zweimal die 2300 für das Entfernen von zwei Wurzelstiften berechnet werden kann. Hier empfiehlt sich eine Begründung auf der Rechnung.
BZÄK Kommentar zur 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes:
Unter dieser Leistungsnummer wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal berechnet. Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift. Darunter fallen sowohl gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-) plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 8: Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.
Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ:
Eine Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn Versorgungen entfernt werden, auf deren Erbringung kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.
Die Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist insbesondere für Inlays, Onlays, Overlays aus Keramik oder Gusslegierung, für Inlays, Onlays, Overlays als Brückenanker und für Veneers vereinbarungsfähig, da diese im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten sind. Die Leistung ist auch vereinbarungsfähig für das Entfernen von Versorgungen zum Zwecke einer Neuversorgung, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht, beispielsweise für das Entfernen von Kronen zum Zwecke deren Erneuerung aus rein ästhetischen Gründen.
Für die Entfernung von plastischen Füllungen darf weder im BEMA noch in der GOZ eine EKR berechnet werden. Ebenso ist die EKR nicht berechnungsfähig, wenn ein Zahn mit Krone ‚in einem Stück‘ entfernt wird.
Die EKR ist sowohl im BEMA als auch in der GOZ für provisorische Versorgungen berechnungsfähig, allerdings nur dann, wenn diese definitiv befestigt werden mussten. Eine Begründung auf der Rechnung bzw. für die zuständige KZV empfiehlt sich.