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Der Weg zum Ziel - oder - Der Weg ist das Ziel?

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 3min
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Der Weg von der alten PAR-Richtlinie aus dem Jahr 1986 bis heute erstreckt sich über einen Zeitraum von immerhin 35 Jahren. Eine durchaus lange Zeitspanne und ein weiter Weg.




Der Weg zum Ziel – oder – Der Weg ist das Ziel?
Der Weg von der alten PAR-Richtlinie aus dem Jahr 1986 bis heute erstreckt sich über einen Zeitraum von immerhin 35 Jahren. Eine durchaus lange Zeitspanne und ein weiter Weg. Bereits seit Jahren gibt es Bemühungen zur Veränderung der PAR-Behandlung im Rahmen der GKV hin zu einer Therapieform die dem heutigen Stand der Wissenschaft entspricht und vor allem in den Praxen umsetzbar ist.

Nun ist es geschafft
Die neue PAR-Richtlinie ist in Kraft getreten. Und – sie bringt viel Neues mit sich. Ein grundlegend verändertes Therapiekonzept. Es tauchen Begriffe auf wie „Sprechende Zahnmedizin“ und dazu als abrechnungsfähige Leistungen das „Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch“ (ATG), die „Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung“ (MHU) und die „Befundevalutation“ (BEV). Vor allem aber hat die „Unterstützende Parodontitis-Therapie“ (UPT) im Rahmen der Nachsorge nach der aktiven Therapie Einzug in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse genommen.

Die neue PAR-Behandlungsstrecke
Wenn die Einführung der neuen PAR-Richtlinie also das Ziel war, so haben wir es am 01.07.2021 erreicht. Tatsächlich stehen wir damit allerdings an einem Neubeginn, denn nun folgt die Einführung und Umsetzung des Therapiekonzepts. Starten wir also mit der neuen „PAR-Behandlungsstrecke“ und machen uns auf den Weg zur Verbesserung der parodontalen Mundgesundheit. Und nicht zu vergessen, die „modifizierte Behandlungsstrecke“ für vulnerable Patienten schließt sich diesem Konzept an. Für Pflegebedürftige Patienten soll damit ein möglichst niederschwelliger Zugang zur PAR-Therapie geschaffen werden, auch um ihre Lebensqualität zu erhöhen.

Und nun zum Anfang
Wo genau startet die neue Behandlungsstrecke im PAR-Behandlungskonzept der gesetzlichen Krankenkasse? Nach ersten Hinweisen auf eine mögliche PAR-Erkrankung durch die Erhebung des PSI sollten Anamnese, Befunderhebung, umfangreichere diagnostische Leistungen und deren Dokumentation folgen. Im PAR-Status werden Sondierungsbluten, Sondierungstiefen (mindesten mesioapproximal und distoapproximal, also 2 Stellen je Zahn) erhoben, dazu fehlende und durch Parodontitis verloren gegangene sowie nicht erhaltungswürdige Zähne, Lockerungsgrade und Furkationsbefall. Röntgenaufnahmen (nicht älter als 12 Monate) geben Auskunft über den röntgenologischen Knochenabbau. Auf ihrer Grundlage wird auch der prozentuale Knochenabbau im Verhältnis zum Alter des Patienten ermittelt. Maßgeblich ist stets der höchste Wert. Diagnose und jeweils gültige Klassifikation sind ebenso zu vermerken wie der Schweregrad und die Ausdehnung bzw. das Verteilungsmuster der Erkrankung und die Progressionsrate. Sie entscheiden über die Intervalle der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT). Bevor die Behandlung beginnen kann muss die Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen. Erst dann kann die Therapie beginnen.





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