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Covid-19 - Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31.12.2021

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 2min
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Erneut wurde im September eine weitere Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31. Dezember 2021 durch das Beratungsforum für Gebührenfragen der Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe mit dem Beschluss 47 beschlossen.




Allerdings sind sich die Vertragspartner einig, dass die Hygienepauschale zum letzten Mal beschlossen wurde. Eine Verlängerung wird es Stand September 2021 nicht mehr geben.

Wie bisher, wird die Hygienepauschale analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet und die die GOZ-Nr. 3010 als Analognummer herangezogen, die Berechnung kann lediglich zum Einfachsatz erfolgen.

Beschluss Nr. 47 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021?. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

? PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der hierdurch bedingten pandemiebedingten Mehrkosten. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer nach der GOZ-Nr. 3010 analog mit dem Beschluss Nr. 47 letztmalig verlängert wurde.“

(Quelle: Homepage der BZÄK, Information zur GOZ)

Die Bundeszahnärztekammer positioniert sich zu den erhöhten Hygienekosten auf Grund Covid 19, wie folgt:

„Position COVID 19 und erhöhte Hygienekosten Berücksichtigung nach GOZ“ (BZÄK Stand März 2021)





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