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Covid-19 – GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen

  • 17. Dezember 2021
  • Lesezeit: 2min
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Covid-19 sorgt auch in Zahnarztpraxen für erhebliche Probleme. Neben möglicher gesundheitlicher Risiken, einschneidender Honorarverluste stellt die Verfügbarkeit der richtigen Schutzausrüstung & eine zusätzliche Belastung dar




Für den durch Covid-19 erhöhten Hygieneaufwand in den Zahnarztpraxen haben sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der PKV-Verband und Vertreter der Beihilfe auf eine GOZ-Extravergütung mit dem Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen geeinigt.

„Corona-Hygiene-Pauschale“ in Höhe von 14,23 € je Sitzung

"Beschluss Nr. 34 des Beratungsformus für Gebührenfragen
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Gebührennummer 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Nummer mit der Erläuterung "3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand" zu versehen. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 8. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen."

Was ist zu tun?

• Die GOZ-Nr. 3010 ist als Analognummer im Abrechnungsprogramm anzulegen.
• Die Berechnung kann ab 08.04.2020 erfolgen.
• Die Analognummer ist zum 2,3-fachen Faktor berechnungsfähig
• Eine Faktorerhöhung der erbrachten Leistung gem. § 5 Abs. 2 GOZ ist selbstverständlich weiterhin möglich, allerdings darf die Faktorerhöhung nicht auf Grund des erhöhten Hygieneaufwands erfolgen.
• Die Analognummer ist je Sitzung einmal berechnungsfähig.
• Die Berechnung ist zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristet.

Quelle BZÄK

Andrea Zieringer





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