Cover-Denture- vs. Modellgussprothese
- 13. Juni 2024
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Gerne möchte ich deswegen heute auf die adäquate abrechnungstechnische Einordnung von kombinierten Prothesen im BEMA eingehen.
In der Zahnersatzrichtlinie ist folgendes definiert:
„Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/Konuskronen.
Gemäß Abschnitt D. III. Ziffer 30 der Zahnersatz-Richtlinien ist bei totalen Prothesen in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung. Die Befund-Nr. 4.5 ist bei Vorliegen der Indikation gemäß Abschnitt D. III. Ziffer 30 der Zahnersatz-Richtlinien mit Befund-Nr. 4.1 nur dann kombinierbar, wenn eine schleimhautgetragene Deckprothese geplant ist. Die Befund-Nr. 4.5 ist hingegen nicht ansetzbar, wenn eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen oder eine parodontal abgestützte teleskopierende Prothese mit Modellgussbasis geplant ist.“
Beispiel:
Restzahnbestand im Oberkiefer, Versorgung mit Teleskopen und einer Cover-Denture- Prothese
(2)TP | ||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
R | E | E | E | E | TV | E | E | E | E | TV | TV | E | E | E | ||||||||||||||||||
B | f | f | f | f | f | f | f | f | f | f | f | f | f | |||||||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | f | e | e | e | e | t | e | e | e | e | t | e | e | e | e | f | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||||||||||||||||||
TP |
In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen:
- 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer
- 4.6 (für 13, 23, 24) Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, je Ankerzahn
- 4.7 (für 13, 23, 24) Verblendung einer Teleskopkrone, Zuschlag je Ankerzahn
Im BEMA gibt es in der Regelversorgung jedoch zwei mögliche Varianten.
1.Cover-Denture-Prothese (schleimhautgetragen)
(0)Zähne | BEMA-Nr. | Beschreibung |
---|---|---|
OK | 97a | Total Prothese/ Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer |
13, 23, 24 | 91d/2 | Teleskop/-Konuskrone |
zzgl. weiterer notwendiger Leistungen
(0)Zähne | BEMA-Nr. | Beschreibung |
---|---|---|
13, 23, 24 | 19 | provisorische Krone |
OK | 98b | Funktionsabdruck mit individuellem Löffel Oberkiefer |
2.Teleskopierende Modellgussprothese (parodontal abgestützt mit Verbindungselementen)
(0)Zähne | BEMA-Nr. | Beschreibung |
---|---|---|
OK | 96c | partielle Prothese, mehr als acht Zähne |
OK | 98g | Verwendung einer Metallbasis |
13, 23, 24 | 91d/2 | Teleskop/-Konuskrone |
zzgl. weiterer notwendiger Leistungen
(0)Zähne | BEMA-Nr. | Beschreibung |
---|---|---|
13, 23, 24 | 19 | provisorische Krone |
OK | 98b | Funktionsabdruck mit individuellem Löffel Oberkiefer |
Die Unterscheidung liegt hier in der Gestaltung und laborseitigen Ausführung der Prothese.
Während die Modellgussprothese mit einer Metallbasis und einem sogenannten Verbinder gefertigt wird und parodontal abgestützt ist, wird bei der Cover-Denture-Prothese auf eine Metallbasis verzichtet und diese wird schleimhautgetragen gestaltet.
Ist eine schleimhautgetragene Prothese geplant, aufgrund von z. B. Torus Palatinus, ist eine Metallbasis notwendig und der Festzuschuss 4.5 und die BEMA-Nr. 98e ansetzbar.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Prothese gleichartig und ist nach GOZ zu berechnen. In diesem Fall ist eine analoge Position für die Prothese anzulegen, da in der GOZ keine schleimhautgetragene Prothese mit Metallbasis definiert ist.
In der Praxis kommt es sehr häufig zu Korrekturen seitens der KZV, da eine Cover-Denture- Prothese geplant und beantragt wird und in der Ausführung jedoch bei Restzahnbestand häufig eine Modellgussprothese im Labor gefertigt wird.
Die technische Ausführung und die dazugehörige Laborrechnung sollte deswegen vor der Abrechnung gründlich geprüft und mit den beantragten Positionen verglichen werden.
Zu beachten ist hier vor allem, dass die BELL 201 0 Metallbasis bei einer Cover-Denture- Prothese nicht auf der Rechnung aufgeführt sein sollte.