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Checkliste der wichtigsten GOZ- und Analoggebühren zur Berechnung der Parodontitisbehandlung

  • 20. Juni 2024
  • Lesezeit: 11min
  • 0 Kommentare
Checkliste der wichtigsten GOZ- und Analoggebühren gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu Berechnung der Parodontitisbehandlung gemäß Leitlinie S3 (gemäß Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Stand Februar 2024)




Das Beratungsforum für Gebührenfragen (bestehend aus BZÄK, PKV und Beihilfe) hat zur Berechnung der Parodontitsbehandlung gemäß Leitlinie S3, Empfehlungen für die Analogberechnung erarbeitet. Darüber hinaus sind bereits in der GOZ vorhandene Gebühren zusätzlich berechnungsfähig. Der Ausschuss "Gebührenrecht" der Bundeszahnärztekammer hat dazu eine Stellungnahme „Originäre und analoge Leistungen der Parodontitisbehandlung“ abgegeben, die für die folgende Gebührenaufstellung beachtet wurde.

Analognummer und deren Beschreibung wurden vorgeschlagen, um eine möglichst umfassende Erstattung zu erzielen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Zahnarzt nicht verpflichtet ist, eine der vorgeschlagenen Analoggebühren zu verwenden, sondern sich selbst eine nach Art, Kosten und Umfang entsprechende Gebühr aus der GOZ als Analoggebühr auswählen kann.

In nachfolgender Checkliste stellen wir Ihnen

  • die im Beratungsforum beschlossenen Analoggebühren
  • die in der GOZ bereits vorhandenen Gebühren
  • weitere mögliche Analoggebühren

vor.

(0)GOZ-/GOÄ-/
Analoggebühr
Empfohlen durch den Ausschuss Gebührenrecht
mit Stellungnahme
Leistungsbeschreibung
Beschlossen durch das Beratungsforum
Beschluss-Nr.
Empfohlene Leistungsbeschreibung
Hinweise zur GOZ-
oder/und Analoggebühr
Hinweise zur Berechnungsfähigkeit
4005X
Erhebung mindestens eine Gingvialindex und/oder eines Parodontalindex

1 x je Sitzung- Gingival-/Parodontalindex
- 2 x innerhalb eines Jahres berechnungsfähig
4005a
x
Beschluss-Nr. 54
1 x je Sitzung- für die 3/4 Erhebung eines Gingival-/Parodontalindex innerhalb eines Jahres
- im Rahmen eines Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
- nicht neben GOZ-Nr. 5070a (Befundevaluation)
- neben den GOZ-Nrn.0010, 1000, 1010, 4000 berechnungsfähig
GOÄ-Nr. 70x
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, AU-Bescheinigung


- Wenn das Untersuchungsergebnis des Gingival-/Parodontalindex ein möglicher Behandlungsbedarf und ggf. die Notwendigkeit einer röntgenologischen und klinische Diagnostik dem Patienten schriftlich ausgehändigt wird.
4000x
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus


- 2 x innerhalb eines Jahres berechnungsfähig
- jedoch nicht neben den Analoggebühren GOZ-Nr. 8000a und GOZ-Nr. 5070a berechnungsfähig
- jedoch neben GOZ-Nr. 4005/4005a berechnungsfähig
- neben GOZ-Nrn. 1000, 1010 berechnungsfähig, sofern die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen, eine Begründung bei Rechnungsstellung ist erforderlich
8000a
x
Beschluss-Nr. 54
"PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation"

- Parodontaldiagnostik einschl. Staging/Grading und Dokumentation
- 1 x je PAR-Behandlungsstrecke
- neben GOZ-Nr. 4005 zusätzl. berechnugsfähig
- nicht neben GOZ-Nr. 4000 berechnungsfähig
- nicht neben der Analoggebühr GOZ-Nr. 5070a berechnungsfähig
4030a
x <br< Beschluss-Nr. 57
"Ausfertigung PAR-Formblatt"

- Ausdruck des PAR-Formblatts gemäß Analog-Nr. 8000a, auf Wunsch des Patienten
0030x
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und
Kostenplans nach Befundaufnahme
und ggf. Auswertung von Modellen


- Die geplante Behandlung und deren Kosten werden in einem HKP aufgeführt.
- Die GOZ-Nrn. 4000 und 8000a haben einen anderen Leistungsinhalt und sind zusätzl. berechnungsfähig.
5070a
x
Beschluss-Nr. 59
"Befundevaluation - PAR"

- für die Befundevaluation
- erneute Dokumentation des klinischen Befundes gem. Leitlinie S3
- Bewertung der Maßnahmen der 2. und 3. Therapiestufe und während der UPT
- Aufklärung über weitere UPT-Maßnahmen
- je nach Schweregrad bis zu 3 x innerhalb eines Jahres berechnungsfähig
- nicht neben den GOZ-Nrn. 4000, 4005, 4005a und weiteren Begleitleistungen (z. B. GOÄ-Nr. 1, 34, GOZ-Nr. 6190) berechnungsfähig
2110a
x
Beschluss-Nr. 58
"Parodontologisches
Aufklärungs- und
Therapiegespräch (ATG)"

- Die Aufklärung beinhaltet:
- Diagnose
- Gründe der Erkrankung
-Erläuterung der geplanten Maßnahmen
- Risikofaktoren, Vor- und Nachteile der Behandlung
-Wechselwirkung mit anderen Erkrankungen
- ggf. notwendige Verhaltensänderung
- Gemeinsame Entscheidung mit dem Patienten, ob die Behandlung durchgeführt wird oder nicht.
- 1 x je PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig
- nicht neben anderen Beratungsleistungen (z. B. GOÄ-Nrn. 1, 34, GOZ-Nr. 6190) berechnungsfähig
6190x
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen


- für die Beseitigung schädlicher Gewohnheiten im Rahmen einer Parodontistis-Therapie
- 1 x je Sitzung berechnungsfähig, in weiterer Sitzung erneut berechnungsfähig
- nicht neben den GOZ-Nrn. 0010, 2210a, 5070a berechnungsfähig
1000x
Erstellung eines Mundhygienestatus
A und eingehende Unterweisung zur
Vorbeugung gegen Karies und
parodontale Erkrankungen, Dauer mind. 24 Minuten
- 1 x innerhalb eine Jahres berechnungsfähig
- ist die Leistung innerhalb eine Jahres erneut notwendig, so erfolgt die Berechnung analog gem. § 6 Abs. 1. GOZ
- ein bestimmtes Indiz ist nicht festgelegt, möglich sind z. B. API, SBI usw.
- die Mindestdauer beträgt 25 Min. (auch auf mehrere Sitzungen verteilbar)
- neben den GOZ-Nrn. 0010, 4000 und 8000 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistung einem anderen Zweck dient (Begründung auf der Rechnung erforderlich)
1010x
Kontrolle des Übungserfolges
einschl. weiterer
Unterweisung, Dauer mind.
15 Min.


- 3 x innerhalb eines Jahres berechnungsfähig
- ist die Leistung innerhalb eines Jahres öfter als 3 x notwendig, so erfolgt die Berechnung analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- die Mindestdauer beträgt 15 Min.
- Die GOZ-Nrn. 1000/1010 sind dann in einem Behandlungstag berechnungsfähig, sofern der Patient im Anschluss an die GOZ-Nr. 1000 das Erlernte selbstständig übt und umsetzt und erst im Anschluss in einer selbständigen Sitzung eine Kontrolle und weitere Unterweisung erfolgt. Die Mindestdauer ist jeweils einzuhalten.
- neben den GOZ-Nrn. 0010, 4000 und 8000 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistung einem anderen Zweck dient (Begründung auf der Rechnung erforderlich)
Analog
gem. § 6
Abs. 1 GOZ


Leistung gem. der GOZ-Nr.
1000 mehr als 1 x
innerhalb eines Jahres
- der Zahnarzt bestimmt nach Art, Kosten und Aufwand
eine entsprechende GOZ-Gebühr als Analoggebühr
Analog
gem. § 6
Abs. 1 GOZ


Leistung gem. der GOZ-Nr.
1000 mehr als 1 x
innerhalb eines Jahres
- der Zahnarzt bestimmt nach Art, Kosten und Aufwand
eine entsprechende GOZ-Gebühr als Analoggebühr
1040x
Professionelle Zahnreinigung


- für die supragingivale/gingivale Reinigung der Zahnoberfläche, Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Oberflächenpolitur und ggf. lokale Fluoridierung
- 1 x je Zahn, Brückenglied oder Implantat
- Die subgingivale Reinigung ist nicht Leistungsbestandteil, deshalb ist die GOZ-Nr. 1040 neben einer subgingivalen Instrumentierung - PAR (AIT) (GOZ-Nrn. 3010a, 4138a) und subgingivale Instrumentierung UPT (GOZ-Nrn. 0090a, 2197a) berechnungsfähig
-nicht neben den GOZ-Nrn. 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 berechnungsfähig
4070/
4075
x
Parodontal-chirurgische Therapie

4070 = 1 x je einwurzeligen Zahn, Implanpat
4075 = 1 x je mehrwurzeligen Zahn
- für die parodontal-chirurgische geschlossene Therapie (die Ausschälung des Taschenepithels und infiltrierten subepithelialen Bindegewebes ist nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Leistungsbestandteil)
- einschl. Reinigung, Glättung der Wurzeloberfläche, Entfernung subgingivaler Konkremente
- zzgl. GOZ-Nr. 4080 berechnungsfähig
- nicht neben GOZ-Nrn. 1040, 4090, 4100 berechnungsfähig
- nicht neben den von Beratungsforum beschlossenen Analog-Gebühren für die subgingivale Instrumentierung gem. GOZ-Nr. 3010a und 4138a
3010a/
4138a

x
Beschluss-Nr. 55
"Subgingivale Instrumentierung - PAR (AIT)
3010 = 1 x je einwurzeligen Zahn
4138a = 1 x je mehrwurzeligen Zahn
- für eine subgingivale Instrumentierung im Rahmen einer AIT = nichtchirurgische subgingivale harter und weicher Belagsentferung
- gem. Leitlinie S3 ist die Ausschälung des Taschenepithels und infiltierten subepithelialen Bindegewebes nicht Bestandteil (Unterscheidung zur GOZ-Nr. 4070/4075)
- subgingivale Instrumentierung kann im Verlauf der PAR-Behandlungsstrecke gem. Leitlinie S3 in der 2. und 3. Therapiestufe erneut notwendig sein (jedoch ohne offenes Vorgehen), daher nochmal berechnungsfähig
- GOZ-Nrn. 4050/4055 oder 1040 und 4080 sind zusätzlich berechnungsfähig
- nicht neben den GOZ-Nrn. 4070, 4075, 4090, 4100 berechnungsfähig
4080x
Gingivektormie, Gingivoplastik, je Parodontium
x1 x je Parodontium- neben den GOZ-Nrn. 4070,4075 berechnungsfähig
- neben dem vom Beratungsforum beschlossenen Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung GOZ-Nrn. 3010a, 4138a, 0090a, 2197a berechnungsfähig
- nicht neben GOZ-Nrn. 4090, 4100 berechnungsfähig
4090/
4100
x
Lappenoperation, offene Kürettage einschl. Osteoplastik, je Parodontium

4090 = an einem Frontzahn
4100 = an einem Seitenzahn
- für das offene Vorgehen im Rahmen einer Parodontalbehandlung
- am selben Zahn sind in einer vorausgegangen Sitzung Leistungen gem. GOZ-Nrn. 4070, 4075 bzw. 3010a, 4138a berechnungsfähig
- an unterschiedlichen Zähnen auch in gleicher Sitzung, neben den GOZ-Nrn. 4070, 4075 bzw. 3010a, 4138a berechnungsfähig
- die Reposition des Zugangslappens an die ursprüngliche Position ist Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 4090, 4100
- wird der Zugangslappen nicht an die ursprüngliche Position reponiert, sondern koronal, apikal oder lateral verlagert, so ist zusätzlich die GOZ-Nr. 4120 berechnungsfähig, jedoch nur 1 x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- erfolgt eine plastische Deckung ist zusätzlich die GOZ-Nr. 3100 berechnungsfähig
- eine einfache oder schwierige Hautlappenplastik hingegen wird mit den GOÄ-Nrn. 2831/2832 abgerechnet
0090a/
2197a

x
Beschluss-Nr. 56
"Subgingivale Instrumentierung - UPT"
0090a = 1 x je einwurzeligen Zahn
2197a = 1 x je mehrwurzeligen Zahn
- für eine subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen der UPT = nichtchirurgische, subgingivale Entfernung harter und weicher Beläge
- gem. Leitlinie S3 ist die Ausschälung des Taschenepithels und infiltierten subepithelialen Bindegewebes nicht Leistungsbestandteil (Unterscheidung zu GOZ-Nrn. 4070/4075)
- die subgigivale Instrumentierung kann im Verlauf der UPT mehrfach notwendig und berechnungsfähig sein
- GOZ-Nrn. 4050/4055 oder 1040 und 4080 sind zusätzlich berechnungsfähig
- nicht neben den GOZ-Nrn. 4070, 4075, 4090, 4100 berechnungsfähig
4025x
subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn

1 x je Zahn- subgingivales Einbringen eins antibakteriellen Medikaments (z. B. lokal zu applizierendes Antibiotikum)
- nicht für eine Taschenspülung mit antibakterieller Lösung berechnungsfähig (=GOZ-Nr. 4020)
- nicht für das Einbringen eines Medikaments, wie z. B. eines Kortisonpräparats, da dessen Wirkung antiphlogistisch ist (= GOZ-Nr. 4020)
- erfolgt die Applikation des antibakteriellen Medikaments im Zahnzwischenraum und betrifft zwei Parodontien, ist die GOZ-Nr. 4025 zweimal berechnungsfähig
- die tatsächlichen Kosten für das antibakterielle Medikament sind zusätzlich berechnungsfähig
4060x
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR nach der GOZ 1040 mit Nachreinigung einschl. Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

1x je Zahn, Implantat oder Brückenglied- in Folgesitzung nach PZR (GOZ-Nr. 1040) oder Entfernung harter/weicher Beläge berechnungsfähig (GOZ-Nrn. 4050/4055)
- lt. BZÄK auch in Folgesitzung nach subgingivaler Instrumentierung berechnungsfähig, da die Entfernung harter/weicher Beläge Leistungsbestandteil ist (Analoggebühr GOZ-Nrn. 3010a, 4138a, 0090a, 2197a)
- auch in gleicher Sitzung am selben Zahn neben GOZ-Nr. 4150 berechnungsfähig, sofern in vorangegangener Sitzung nichtchirurgische und chirurgische Leistungen zur Parodontitistherapie erfolgt sind
- nicht in gleicher Sitzung am selben Zahn neben GOZ-Nrn. 4050/4055 oder 1040 berechnungsfähig
4110x
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial, auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschl. Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

1 x je Zahn/Parodontium- für die Therapie parodontaler Knochendefekte durch Auffüllen mit autologem Knochen und/oder Knochenersatzmaterial und/oder regenerativer Proteine
- Knochenersatzmaterial und Proteinpräparate sind zusätzlich berechnungsfähig
- Knochengewinnung im Aufbaugebiet ist mit der Gebühr abgegolten, muss hingegen Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gewonnen werden, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 9140 berechnet werden
- Einmalknochenkollektor oder Knochenschaber ist zusätzlich berechnungsfähig
- die GOZ-Nrn. 4070/4075 oder 4090/4110 sind zusätzlich berechnungsfähig
- erfolgt die Maßnahme im Zahnzwischenraum und betrifft zwei Parodontien, ist die GOZ-Nr. 4110 zweimal berechnungsfähig
4120x
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1 x je Kieferhälfte oder Frontzahnbreeich- lediglich das Verlegen eines bereits zuvor gewonnenen, gestielten Schleimhautlappens ist Leistungsbestandteil der GOZ 4120
- die Lappenbildung wird zusätzlich mit den GOZ-Nrn. 4090/4100 berechnet
- erfolgt eine einfache/schwierige Hautlappenplastik wird dies mit den GOÄ-Nrn. 2381 oder 2382 abgerechnet
- Gingivalextensionsplastiken werden mit den GOZ-Nrn. 3240 (bis zu zwei nebeneinanderliegender Zähne) oder GOÄ-Nr. 2675 (größerer Umfang) berechnet
4130Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, ggf. einschl. Versorgung der Entnahmestelle, je Tranplantat
1 x je Transplantat- für ein freies Schleimhauttransplant, einschl. Entnahme und Fixierung des Transplantats und die Wundversorgung der Entnahmestelle
- für die Größe einer Zahnbreite, größere Transplantate werden mit der GOÄ-Nr. 2386 berechnet
- werden für eine zu versorgende Stelle zwei Transplantate benötigt, kann die Gebühr 4130 zweimal berechnet werden, das die Berechnung je Transplantat erfolgt
- GOZ-Nrn. 4090/4100 sind zusätzlich berechnungsfähig
4136x
Osteplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches, je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbständige Leistung

1 x je Zahn/Parodotium- für knochenmodellierende Maßnahmen
- erfolgt eine Osteoplastik im Rahmen der GOZ-Nrn. 4090/4100 kann die GOZ-Nr. 4136 nicht zusätzlich berechnet werden, das sie Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 4090/4100 ist
4138x
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschl. Fixierung, je Zahn, je Implantat

1 x je Zahn/Implantat- zur Behandlung eines Knochendefekts
- Einbringen resorbierbarer oder nichtresobierbarer Membranen und deren Fixierung
- Materialkosten für die verwendete Membran sind zusätzlich berechnungsfähig
- erfolgt die Maßnahme im Zahnzwischenraum und betrifft zwei Zähne/Implantate, ist die GOZ-Nr. 4138 zweimal berechnungsfähig
4150x
Kontroll/Nachbehandlung nach parodontal-chirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium

1 x je Zahn/Parodontium- in Folgesitzung nach parodontal-chirurgischen Leistungen berechnungsfähig, einschl. Wundkontrolle, Wundreinigung und ggf. Entfernung der Nähte
- nicht für die Kontrolle nach nichtchirurgischen Maßnahmen, z. B. nach subgingivaler Instrumentierung (Analoggebühren GOZ-Nrn. 3010a, 4138a, 0090a, 2197a) = GOZ-Nr. 4060
- erfolgen an einem Zahn jedoch parodontal-chirurgische Leistungen (z. B. GOZ-Nr. 4080) und nichtchirurgische Leistungen (z. B. subgingivale Instrumentierung), sind die GOZ-Nrn. 4150 und 4060 nebeneinander berechnungsfähig


Sonstige Hinweise:

  • Die primäre Wundversorgung ist mit den Gebühren abgegolten. Auch das Anlegen eines Wundverbands.
  • Erfolgt in Folgesitzung ein Verbandswechsel kann dafür die GOÄ-Nr. 200 abgerechnet werden.
  • Dass Anlegen einer Verbandplatte geht über die primäre Wundversorgung hinaus und ist mit der GOÄ-Nr. 2700 zzgl. Material- und Laborkosten berechnungsfähig.
  • Zusätzliche Weichteilunterfütterungen sind bei Verwendung von autologem Material mit der GOZ-Nr. 9090 berechnungsfähig, bei Verwendung von alloplastischem Material mit der GOÄ-Nr. 2442 zzgl. Materialkosten für das alloplastische Material.

Die voranstehenden Leistungen/Gebühren sind ggf. nicht abschließend und den individuellen Behandlungsfall anzupassen.
Werden weitere zusätzliche Maßnahmen erbracht, sind diese unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen zusätzlich berechnungsfähig.





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