Bundeszahnärztekammer (BZÄK) - Stellungnahme zur Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ – Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der Schlafapnoe
- 20. Mai 2022
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Hinweis zur Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ Die BZÄK empfiehlt Analogpositionen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ für die Berechnung der Unterkieferprotrusionsschine mit den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei den für die Analogberechnung herangezogenen Leistungen lediglich um Beispiele handelt. Grundsätzlich obliegt es dem behandelnden Zahnarzt, welche Leistungen aus der GOZ für die analoge Bewertung gem. § 6 Abs. 1 GOZ heranzuziehen sind.
Das heißt, es können jederzeit andere Leistungen aus der GOZ als nachfolgend aufgeführt wurden, herangezogen werden. Die Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ eingehalten werden. Dies herangezogenen Leistungen müssen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sein.
Folgende GOZ-Gebühren und Analogpositionen werden von der BZÄK für die Berechnung einer Unterkieferprotrusionsschiene empfohlen (Darstellung kursiv):
GOZ-Nr. 4000a GOZ
Eingangsuntersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus.
GOZ-Nr. 0060 GOZ
Abformung beider Kiefer für die Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung
Anmerkung der Redaktion:
Erfolgt eine optisch-elektronische Abformung, so kann dafür die GOZ-Nr. 0065 berechnet werden
GOZ-Nr. 8050a
Dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren nach den gemessenen Werten.
GOZ-Nr. 6070a
Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
GOZ-Nr. 5090a
Nachadaption des Protrusionsgrads, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes
GOZ-Nr. 6210a
Kontrolle der UPS, ggf. mit einfachen Korrekturen, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
GOZ-Nr. 7050a
Kontrolle mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UPS: subtraktive Maßnahmen, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
GOZ-Nr. 7060a
Kontrolle mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UPS; additive Maßnahmen, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
GOZ-Nr. 5250a
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (ohne Abformung), gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren
GOZ-Nr. 5260a
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (mit Abformung), gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
GOZ-Nr. 5270a
Teilunterfütterung einer UPS, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Teilunterfütterung einer Prothese
GOZ-Nr. 5280a
Vollständige Unterfütterung einer UPS, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Vollständige Unterfütterung einer Prothese
GOZ-Nr. 5290a
Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer
GOZ-Nr. 5300a
Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer
GOZ-Nr. 5250a
Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
GOZ-Nr. 5080a
Erneuerung eines Protrusionselements,, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement nach der Nummer 5080
Dazu nimmt die BZÄK wie folgt Stellung:
(siehe Link)
https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/unterkieferprotrusionsschiene-zur-behandlung-der-schlafapnoe.html