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Bundeszahnärztekammer (BZÄK) GOZ-Kommentar – Änderungen im August 2022

  • 28. November 2022
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Bereits im August 2022 hat die BZÄK Änderungen im GOZ-Kommentar vorgenommen.




**Folgende Ergänzungen/Änderungen/Streichungen wurden vorgenommen:2

GOZ-Nr. 0050
„Die Leistung umfasst die Abformung zur Herstellung eines Situationsmodells. Die Abformung erfolgt mit konfektioniertem/ggf. auch individuellem Abdrucklöffel oder optisch elektronisch

Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurden ergänzt mit

  • optisch-elektronische Abformung GOZ-Nr. 0065

GOZ-Nr. 0060
„Die Leistung umfasst die Abformungen von Ober- und Unterkiefer zur Herstellung von Situationsmodellen und ggf. auch die erforderlichen Maßnahmen zur Fixierung der Modelle in habitueller Position. Die Abformung(en) erfolgen mit konfektioniertem oder individuellem Abformlöffel oder optisch-elektronisch.“

Hinweis:
Es wird klargestellt, dass die Abformung für ein Situationsmodell auch optisch-elektronisch erfolgen kann.

GOZ-Nr. 4025
Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurden ergänzt mit

  • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen usw. GOZ 4020

GOZ-Nr. 4040
Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurden ergänzt mit

  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten usw. GOZ 4030

GOZ-Nr. 6110
„Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Klebebrackets oder Attachments, das Entfernen von Kleberesten und das Polieren. Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes" gemäß Leistungsbeschreibung umfasst lediglich die ursprüngliche Kontakt-/Umgebungsfläche des entfernten Klebebrackets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Weitere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigenständiger Indikation unabhängig von der Entfernung eines Klebebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.und gegebenenfalls die Versiegelung des Zahnes. Die Leistung ist je Klebebracket berechnungsfähig. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung. Das Entfernen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.“

Hinweis:
Es wird klargestellt, dass die GOZ-Nr. 6110 Fissurenversiegelungen, die nicht die direkte Kontakt- oder Umgebungsfläche der ursprünglichen Klebebrackets/Attachments betreffen, eine selbstständige Leistung darstellen und zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2000 abgerechnet werden können. Eine umfassende Dokumentation hat zu erfolgen, ggf. Hinweis auf Rechnung.

GOZ-Nr. 6130
„Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Bandes, das Entfernen von Kleberesten und das Polieren. Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes" gemäß Leistungsbeschreibung umfasst lediglich die ursprüngliche Kontakt-/Umgebungsfläche des entfernten Klebebrackets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Weitere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigenständiger Indikation unabhängig von der Entfernung eines Klebebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.“

Hinweis:
Es wird klargestellt, dass die GOZ-Nr. 6130

  • sowohl das Entfernen von Kleberesten und das Polieren umfasst.
  • Fissurenversiegelungen, die nicht die direkte Kontakt- oder Umgebungsfläche der ursprünglichen Klebebrackets/Bandes betreffen, eine selbstständige Leistung darstellen und zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2000 abgerechnet werden können. Eine umfassende Dokumentation hat zu erfolgen, ggf. Hinweis auf Rechnung.

GOZ-Nrn. 7000, 7010, 7020, 7040, 7050, 8000
Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurden ergänzt mit

  • Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ-Nr. 6190

Den GOZ-Kommentar sowie die Änderungen können Sie auf der Homepage der BZÄK einsehen.
https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar.html

1 Quelle BZÄK – GOZ-Kommentar
2 Ergänzungen sind hervorgehoben/Kursiv, Streichungen sind durchgestrichen





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