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BMG steht der Analogberechnung für die PAR-Behandlung positiv gegenüber

  • 28. Juli 2022
  • Lesezeit: 2min
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Am 11.05.2022 stellte der Abgeordnete Stephan Pilsinger (CDU/CSU) in der Fragestunde des Deutschen Bundestags eine Frage zur möglichen Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Hinblick auf die neue Parodontitis-Strecke und daraus resul




In seiner Antwort auf die Frage stellt sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hinter die vorgeschlagene Analogberechnung der Bundeszahnärztekammer bzgl. der neuen PAR-Behandlungsstrecke (siehe BT-Drucksache 20/1678, Frage Nr. 55).

Im Nachfolgenden die Originalfrage und die Antwort des BMG
Frage:
„Aus welchen Gründen entwickelt das BMG die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) weiter, der seit Kurzem zum Beispiel eine neue Parodontitis-Strecke beinhaltet (vgl. etwa hier: https://www.quintessence-publishing.com/deu/de/news/praxis/dokumentation/die-moderne-parodontitis-behandlung-in-der-goz ), obwohl dies im Sinne des Patientenschutzes und der Patientenversorgung nach Auffassung der einschlägigen zahnärztlichen und Patientenverbände dringend notwendig wäre?“

Antwort:
„Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) sind voneinander unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben. Daher ist eine ständige Anpassung der GOZ an die BEMA nicht zwingend erforderlich und im Hinblick auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen bzw. Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll. Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können. Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht hierzu Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel auch für die angesprochene Parodontitis Versorgung.“

Eine Rechtsverbindlichkeit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Allerdings haben Empfehlungen der BZÄK und Aussagen des BMG einen hohen Stellenwert bei gerichtlichen Entscheidungen.





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