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Berechnung von Pauschalbeträgen für Materialkosten

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Um das volle Potential des Honorars auszuschöpfen, stellen wir Leistungsnummern vor, bei denen Materialkosten zusätzlich berechnungsfähig sind.




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Auszug aus BMV-Z

„Behandlungsplanung und Erstellung er Abrechnung

  1. Konservierende und chirurgische Leistungen (BEMA-Teil 1) […]

2.4.7 Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen sind in Cent in den Datensatz aufzunehmen. Die Spezifizierung der Geldbeträge erfolgt mit folgenden 600er Ordnungsnummern:
601 Materialkosten bei der Verwendung von Stiften
602 Telefon-, Versand-, Portokosten
603 Laborkosten Zahnarztlabor
604 Laborkosten Fremdlabor

Es bleibt den Gesamtvertragspartnern vorbehalten, Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste vorzunehmen.[…]“

Hinweise zu den BEMA-Nrn. 601-604

BEMA-Nr. 601
• Nicht berechnungsfähig im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 16.
• Berechnungsfähig im Zusammenhang mit einer Aufbaufüllung (13a/b), wenn die BEMA-Nr. 16 nicht berechnungsfähig ist (BEMA-Nr. 16 ist nicht neben BEMA-Nrn. 13a/b berechnungsfähig), sondern lediglich neben den BEMA-Nrn. 13c, d, e, f.
BEMA-Nr. 602
• Nicht berechnungsfähig für den Versand von Heil- und Kostenplänen usw. an die gesetzliche Krankenversicherung oder Begründungen an die KZV.
• Nicht berechnungsfähig für den Versand von Unterlagen an Patient.
• Für den Versand von Unterlagen an den Gutachter sind die tatsächlichen Portokosten berechnungsfähig.
BEMA-Nr. 603/604
• Nicht für Fremd- oder Eigenlaborkosten für Zahnersatz
• Für Verbandplatten im Zusammenhang mit konservierend/chirurgischen Behandlungen berechnungsfähig.
• Aufbewahrungsfrist für die Laborbelege ist 1 Jahr, die Belege sind nicht an die KZV zu senden.

(ggf. KZV-Unterschiede, bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV.)

Im BEMA-Teil 1 erfolgt die Abrechnung grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung oder maschinell verwertbaren Datenträgern. Die Beträge sind in Cent anzugeben.

Abformpauschalen BEMA-Teil 2 und Bema-Teil 3

(0)Ersatzkassen (vdek - Verband der Ersatzkassen)sonstige Kostenträger: Landespolizei, Bundeswehr, BundespolizeiPrimärkassen und weitere sonstige Kostenträger
BEMA-Teil 2 Kieferbruch und Aufbissbehelfe3,00 € für Abformmaterial (je Abformung) 3,00 € für Abformmaterial (je Abformung)Unterschiedliche KZV-Regelungen
BEMA-Teil 3 Kieferorthopädie2,80 € für Abformmaterial (je Abformung)2,80 € für Abformmaterial (je Abformung)Unterschiedliche KZV-Regelungen
BEMA-Teil 5 ZahnersatzDie Höhe der tatsächlich entstandenen der Abformmaterialkosten (ggf. unterschiedliche KZV-Regelung)
Für die Versandkostenberechnung zwischen Praxis und gewerbliches Labor gilt je Versandgang gemäß BMV-Z folgende Regelungen:
BEMA-Teil 2 Kieferbruch und AufbissbehelfeBerechnungsfähig ist der durch die Deutsche Post AG festgelegte aktuelle Preis der Onlinefrankierung für ein Päckchen (Inland max. 2 kg).

(Achtung: ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen bei klassischer Versendung der Post durch Postboten).
Anfallende Transport- und Versandkosten an das Eigenlabor können nicht berechnet werden.
BEMA-Teil 3 Kieferorthopädie
BEMA-Teil 5 Zahnersatz


Hinweis:
Grundsätzlich muss beachtet werden, dass gerade zu den Pauschalen für Materialkosten unterschiedliche KZV-Regelungen bestehen. Informationen, wie es im jeweiligen KZV-Bereich geregelt ist, erhalten Sie von der zuständigen KZV.

Nicht Berechnungsfähige Materialien sind z. B.

• Füllungsmaterial
• Anästhesiematerial
• Kanülen usw.
• Nahtmaterial
• Befestigungsmaterialen
• Vorbohrer für Wurzelstifte
• Instrumente
• Einmalinstrumente (Pinsel usw.)
• rotierende Instrumente
• Zahnseide
• Medikamente (z. B. für medikamentöse Einlagen)
• usw.

Verordnung von Sprechstundenbedarf:

Achtung: Unterschiedliche KZV-Regelungen bestehen, bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV.

BMV-Z (Auszug)
„Abschnitt 1 – Regelungs- und Geltungsbereich
[…]
§ 13 Verordnung von Sprechstundenbedarf
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf wird zwischen den KZVen und den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen vereinbart.“ […]





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