Berechnung von Pauschalbeträgen für Materialkosten
- 8. März 2023
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Auszug aus BMV-Z
„Behandlungsplanung und Erstellung er Abrechnung
- Konservierende und chirurgische Leistungen (BEMA-Teil 1) […]
2.4.7 Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen sind in Cent in den Datensatz aufzunehmen. Die Spezifizierung der Geldbeträge erfolgt mit folgenden 600er Ordnungsnummern:
601 Materialkosten bei der Verwendung von Stiften
602 Telefon-, Versand-, Portokosten
603 Laborkosten Zahnarztlabor
604 Laborkosten Fremdlabor
Es bleibt den Gesamtvertragspartnern vorbehalten, Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste vorzunehmen.[…]“
Hinweise zu den BEMA-Nrn. 601-604
BEMA-Nr. 601
• Nicht berechnungsfähig im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 16.
• Berechnungsfähig im Zusammenhang mit einer Aufbaufüllung (13a/b), wenn die BEMA-Nr. 16 nicht berechnungsfähig ist (BEMA-Nr. 16 ist nicht neben BEMA-Nrn. 13a/b berechnungsfähig), sondern lediglich neben den BEMA-Nrn. 13c, d, e, f.
BEMA-Nr. 602
• Nicht berechnungsfähig für den Versand von Heil- und Kostenplänen usw. an die gesetzliche Krankenversicherung oder Begründungen an die KZV.
• Nicht berechnungsfähig für den Versand von Unterlagen an Patient.
• Für den Versand von Unterlagen an den Gutachter sind die tatsächlichen Portokosten berechnungsfähig.
BEMA-Nr. 603/604
• Nicht für Fremd- oder Eigenlaborkosten für Zahnersatz
• Für Verbandplatten im Zusammenhang mit konservierend/chirurgischen Behandlungen berechnungsfähig.
• Aufbewahrungsfrist für die Laborbelege ist 1 Jahr, die Belege sind nicht an die KZV zu senden.
(ggf. KZV-Unterschiede, bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV.)
Im BEMA-Teil 1 erfolgt die Abrechnung grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung oder maschinell verwertbaren Datenträgern. Die Beträge sind in Cent anzugeben.
Abformpauschalen BEMA-Teil 2 und Bema-Teil 3
(0) | Ersatzkassen (vdek - Verband der Ersatzkassen) | sonstige Kostenträger: Landespolizei, Bundeswehr, Bundespolizei | Primärkassen und weitere sonstige Kostenträger |
---|---|---|---|
BEMA-Teil 2 Kieferbruch und Aufbissbehelfe | 3,00 € für Abformmaterial (je Abformung) | 3,00 € für Abformmaterial (je Abformung) | Unterschiedliche KZV-Regelungen |
BEMA-Teil 3 Kieferorthopädie | 2,80 € für Abformmaterial (je Abformung) | 2,80 € für Abformmaterial (je Abformung) | Unterschiedliche KZV-Regelungen |
BEMA-Teil 5 Zahnersatz | Die Höhe der tatsächlich entstandenen der Abformmaterialkosten (ggf. unterschiedliche KZV-Regelung) | ||
Für die Versandkostenberechnung zwischen Praxis und gewerbliches Labor gilt je Versandgang gemäß BMV-Z folgende Regelungen: | |||
BEMA-Teil 2 Kieferbruch und Aufbissbehelfe | Berechnungsfähig ist der durch die Deutsche Post AG festgelegte aktuelle Preis der Onlinefrankierung für ein Päckchen (Inland max. 2 kg). (Achtung: ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen bei klassischer Versendung der Post durch Postboten). Anfallende Transport- und Versandkosten an das Eigenlabor können nicht berechnet werden. | ||
BEMA-Teil 3 Kieferorthopädie | |||
BEMA-Teil 5 Zahnersatz |
Hinweis:
Grundsätzlich muss beachtet werden, dass gerade zu den Pauschalen für Materialkosten unterschiedliche KZV-Regelungen bestehen. Informationen, wie es im jeweiligen KZV-Bereich geregelt ist, erhalten Sie von der zuständigen KZV.
Nicht Berechnungsfähige Materialien sind z. B.
• Füllungsmaterial
• Anästhesiematerial
• Kanülen usw.
• Nahtmaterial
• Befestigungsmaterialen
• Vorbohrer für Wurzelstifte
• Instrumente
• Einmalinstrumente (Pinsel usw.)
• rotierende Instrumente
• Zahnseide
• Medikamente (z. B. für medikamentöse Einlagen)
• usw.
Verordnung von Sprechstundenbedarf:
Achtung: Unterschiedliche KZV-Regelungen bestehen, bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KZV.
BMV-Z (Auszug)
„Abschnitt 1 – Regelungs- und Geltungsbereich
[…]
§ 13 Verordnung von Sprechstundenbedarf
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf wird zwischen den KZVen und den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen vereinbart.“ […]