Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/grapfixchon

Berechnung einer Mesokonstruktion in Verbindung mit implantatgetragenen Kronen

  • 3. Juni 2022
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Implantatgetragene Kronen/Brückenpfeiler werden in der Regel mit den GOZ-Nrn. 2200, 5000, 5030, 5040 abgerechnet.




Eine Mesostruktur ist ein individuell angefertigtes Zwischenelement (ein konfektionierter Implantataufbau kann auch individualisiert oder umgearbeitet werden) zwischen einem Implantat und der Suprakonstruktion (Zahnersatz), um einen Divergenzausgleich bei nicht parallelen Implantatachsen herbeizuführen.

Die Mesostruktur stellt keine Suprakonstruktion/Krone im Sinne der GOZ-Nrn. 2200, 5000, 5030 oder 5040 dar. Die Versorgung eines Implantats mit einer zusätzlichen Mesokonstruktion ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 2200, 5000, 5030 oder 5040 und ist auch in keiner anderen Gebühr der GOZ/GOÄ beschrieben. Die Berechnung erfolgt analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ. Die zahntechnische Leistung wird zusätzlich gem. § 9 GOZ abgerechnet.

Diese Ansicht vertritt auch die BZÄK im GOZ-Kommentar:
Auszug aus GOZ-Kommentar zur GOZ-Nr. 5040 (Stand Januar 2021)
„[…] Mesostrukturen aller Art, also Zwischenelemente zum Ausgleich von Pfeilerdivergenzen, sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt und werden analog berechnet.[…]“





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.