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Berechnung der OP-Zuschläge entwirrt

  • 4. September 2023
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Bei nicht stationär durchgeführten Eingriffen kompensieren OP-Zuschläge die entstandenen Kosten, u.a. der Hygienekoten für das Aufbereiten von Instrumenten und Geräten oder das Verwenden von Einmalmaterialien.




Dabei ist die Berechnung in GOZ und GOÄ nicht immer gleich, sondern zeigt auch Unterscheide auf.

Generell bei OP-Zuschlägen aus GOZ und GOÄ

Sämtliche OP-Zuschläge sind mit dem kleinen Gebührenrahmen bzw. mit dem einfachen Satz zu berechnen.
Auch nebeneinander sind OP-Zuschläge nicht berechnungsfähig, sowie sind sie je Behandlungstag berechenbar.
Lediglich der Mikroskop- und/oder Laserzuschlag (Zuschlag M,L) ist bei Anwendung nebenher in der GOZ berechnungsfähig.
Die Höhe des jeweiligen Zuschlages orientiert sich am Umfang des Eingriffs bzw. am Punktwert der zugrundeliegenden Leistung.
Der entsprechende OP-Zuschlag ist unmittelbar im Anschluss an die entsprechende chirurgische Leistung aufzulisten, siehe § 10 GOZ (Leistungschronologie und Formvorschrift).

Die GOZ unterscheidet folgende OP-Zuschläge:

(0)Abschnitt LZuschläge zu bestimmten zahnärztl. LeistungenPunkteGebühr 1fach in EURO
0500Op-Zuschlag für Leistungen mit 250-499 Punkten,
sowie zu den Leistungen nach GOZ 4090, 4130
40022,50
0510OP-Zuschlag für Leistungen mit 500-799 Punkten75042,18
0520OP-Zuschlag für Leistungen mit 800-1199 Punkten130073,11
0530OP-Zuschlag für Leistungen mit 1200 und mehr
Punkten
2200123,73


Merke:
Sollten an einem Behandlungstag zwei OP-Zuschläge zu den entsprechenden Leistungen berechenbar sein, ist der höhere der OP-Zuschläge zu liquidieren.

OP-Zuschläge in der GOÄ

Primär können ausschließlich GOÄ-Leistungen aus dem geöffneten GOÄ-Rahmen nach § 6 Abs. 2 GOZ berechnet werden. Simultan zur GOZ können ausschließlich neben einem OP-Zuschlag ein Zuschlag für die Anwendung eines Mikroskops (GOÄ 440) und/oder der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers (GOÄ 441) berechnet werden.

Die GOÄ unterscheidet folgende ambulante OP-Zuschläge:

(0)GOÄZuschläge zu bestimmten zahnärztl. LeistungenGebühr 1fach in EURO
0442Zuschlag für ambulante OP, 250-499 Punkte, 1x/Tag23,31
0443Zuschlag für ambulante OP, 500-799 Punkte, 1x/Tag43,72
0444Zuschlag für ambulante OP, 800-1199 Punkte, 1x/Tag75,77
0445Zuschlag für ambulante OP, >1200 Punkte, 1x/Tag128,23


Nach § 10 Abs. 1 GOÄ sind jedoch Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, welche der Patient für die weitere Behandlung behält oder mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind, berechnungsfähig, solang in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehören, u.a.

  • Nahtmaterial
  • Schlauch für Kochsalzlösung
  • Isotonische Kochsalzlösung
  • OP-Überschuhe
  • OP-Mantel
  • OP-Hauben
  • sterile Selbstklebefolie
  • OP-Abdecktücher




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