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Berechnung der adhäsiven Befestigung von Brackets

  • 11. August 2022
  • Lesezeit: 3min
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Die adhäsive Befestigung nach Leistungsposition Ziffer 2197 GOZ kann neben Zif-fer 6100 GOZ (Eingliederung für Klebebrackets) abgerechnet werden.




Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Münster vom 17.02.2016 (Az. 5 K 1880/15) führt in seiner Urteilsbegründung aus:

„Vorliegend hat der Dienstherr zwar im Runderlass vom 16. November 2012 darauf hingewiesen, dass die Ziffer 2197 GOZ als Leistungsposition für eine adhäsive Befestigung von Klebebrackets (Ziffer 6100) nicht berechnungsfähig sei und damit der Empfehlung einiger Zahnärztekammern eine Absage erteilt werde. Dieser Hinweis kann nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht dazu führen, dass die Abrechenbarkeit der in Rede stehenden Position ausgeschlossen wird. Die dem Erlass zu Grunde liegende Auslegung der GOZ ist nach Auffassung des Gerichts nicht (mehr) ernsthaft vertretbar. Vielmehr wird - soweit aus den Veröffentlichungen ersichtlich - sowohl von den Zivilgerichten wie von den Verwaltungsgerichten einhellig vertreten, dass Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 6100 GOZ anwendbar ist. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Ziffer 2197 schon nach seinem Wort-laut jegliche Form der adhäsiven Befestigung erfasse. Stifte, Inlays, Kronen und Teilkronen seien dabei ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt. Diese Auslegung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die "Eingliederung von Klebebrackets" nach Ziffer 6100 die Klebetechnik insgesamt umfasse. Zwar beinhalte die Leistung nach 6100 auch das Kleben der Brackets. Es gebe jedoch verschiedene Klebetechniken; die adhäsive Klebetechnik erfordere einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung von Schmelz und Dentin mit Säuren sowie den Auftrag eines Primers. Dieser spezifische Aufwand solle durch Ziffer 2197 zusätzlich berechnungsfähig sein. Ziffer 2197 sei eine unselbständig anzuwendende Gebührennummer, die neben anderen, eine konkrete Behandlung vergütenden Nummern, z. B. im Bereich der Zahnerhaltung, des Zahnersatzes und der Funktionstherapie abgerechnet werden könne. Es finde sich in der GOZ nirgendwo eine einschränkende Bestimmung, wonach Ziffer 2197 GOZ nicht in der Kieferorthopädie abrechnungsfähig sei. Die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung abrechenbaren Positionen seien nicht abschließend unter Abschnitt G geregelt. Es stehe z. B. außer Frage, dass auch andere Leistungen - wie etwa Glattflächenversiegelung nach Ziffer 200 - im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden könne. Die Eingliederung eines Klebebrackets sei in Ziffer 6100 mit 165 Punkten bewertet, die adhäsive Befestigung sei für sich allein bereits mit 130 Punkten bewertet. Für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets stünde nur ein unangemessen niedriger Punktwert von 35 zur Verfügung. Auch dies belege, dass die adhäsive Befestigung nicht in der GOZ Ziffer 6100 mit einkalkuliert sein könne. Vgl. AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 - 6 C 46/13 -; AG Recklinghausen, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 54 C 117/13; AG Bayreuth Urteil vom 27. Februar 2014 - 107 C 1090/13; LG Hildesheim, Urteil vom 29. Juli 2014 - 1 S 15/14; AG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juli 2014 - 5 C 85/14; VG Regensburg Urteil vom 26. Januar 2015 - RO 8 K 14.1888; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 13 K 3687/13 - alle in juris; a. A. nur Amtsgericht Hildesheim in einem Urteil, das durch die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 29. Juli 2014 a.a.O. aufgehoben wurde. Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung der einhelligen Rechtsprechung an. Vernünftige Zweifel an der wiedergegebenen Argumentation sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausgehend davon, dass für die in dem Erlass vertretene Auslegung kein Raum ist, kann die Regelung dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die adhäsive Befestigung nicht entgegengehalten werden.“

Kommentar

Diese Entscheidungsbegründung zeigt wieder einmal auf, dass Wortlaut und Systematik der Gebührenordnungen bei Unklarheiten oder Zweifeln auszulegen sind.

Handlungsempfehlung

Es ist empfehlenswert, die Entwicklung in der Rechtsprechung zum Gebührenrecht regelmäßig zu beobachten, da sich immer wieder aktuelle Anpassungen ergeben.

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
www.dental-und-medizinrecht.de





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