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BEMA-Nr. 8 - Die Sensibilitätsprüfung

  • 30. September 2026
  • Lesezeit: 4min
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Kleine Position mit großer Wirkung.




Die BEMA-Nr. 8 gehört zu den Leistungen, die im Praxisalltag häufig „nebenbei“ erbracht werden und deshalb leicht in Vergessenheit geraten. Dabei ist die Vitalitätsprüfung ein wichtiger diagnostischer Bestandteil vieler Behandlungen und in bestimmten Situationen sogar ausdrücklich durch die Richtlinien vorgesehen.

Gerade weil die Leistung mit vergleichsweise wenigen Punkten bewertet wird, wird sie häufig nicht dokumentiert – obwohl sie regelmäßig erbracht wird.

Ein Blick auf den Leistungsinhalt lohnt sich daher.

Was beinhaltet die BEMA-Nr. 8?

Die BEMA-Nr. 8 beschreibt die Sensibilitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne auf chemisch-physikalischem Wege.

Dabei spielt die angewandte Methode für die Abrechnung keine Rolle. Die Vitalitätsprüfung kann beispielsweise erfolgen durch:

  • thermische Reize (Kälte- oder Wärmetest)
  • elektrische Vitalitätsprüfung
  • Vergleichstest mit benachbarten Zähnen
  • Probetrepanation, sofern andere Testverfahren kein eindeutiges Ergebnis liefern

Auch ein Perkussionstest gehört zwar zur diagnostischen Untersuchung, stellt jedoch allein keine berechnungsfähige BEMA-Nr. 8 dar.

Die BEMA-Nr. 8 ist je Sitzung berechnungsfähig – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Zähne untersucht werden.

Typische Anwendungsfälle

Die Sensibilitätsprüfung kann unter anderem in folgenden Situationen zum Einsatz kommen:

  • Diagnostik bei tiefer Karies vor einer direkten oder indirekten Überkappung
  • Erstuntersuchung
  • Verlaufskontrollen nach Zahntraumata
  • Kontrolle im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung
  • unklare Schmerzsymptomatik
  • Verlaufskontrolle nach einer direkten oder indirekten Pulpaüberkappung (BEMA-Nrn. 25 oder 26)
  • Diagnostik bei Verdacht auf Pulpanekrose

Gerade bei Verlaufskontrollen kann die Leistung im Behandlungsverlauf mehrfach erforderlich werden, sofern jeweils eine medizinische Indikation besteht.

Sensibilitätsprüfung vor einer Überkronung

Ein häufig übersehener Anwendungsbereich ergibt sich aus den Zahnersatz-Richtlinien. Nach ZE-Richtlinie Nr. 11 c sind zu überkronende Zähne vor der Versorgung auf ihre Sensibilität zu überprüfen.

Diese Untersuchung dient der Beurteilung der Vitalität des Zahnes vor einer definitiven prothetischen Versorgung und muss selbstverständlich vor der Erstellung eines Heil- und Kostenplans sorgfältig dokumentiert werden.

Kontrolle des Heilerfolges nach Pulpaüberkappungen

Auch die Behandlungs-Richtlinien sehen die Vitalitätsprüfung ausdrücklich vor. Nach Behandlungs-Richtlinie B III Nr. 8 soll nach Maßnahmen zum Erhalt der Pulpa – beispielsweise nach den BEMA-Nrn. 25 (Cp) oder 26 (P) – der Behandlungserfolg in angemessenen Zeitabständen klinisch kontrolliert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch eine erneute Sensibilitätsprüfung sowie eine röntgenologische Kontrolle.

Damit ist die BEMA-Nr. 8 keineswegs auf die Erstdiagnostik beschränkt, sondern kann auch im Rahmen notwendiger Nachkontrollen erneut berechnungsfähig sein.

Besonderheit: Probetrepanation

Führen thermische oder elektrische Vitalitätstests zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann eine Probetrepanation erforderlich werden.

Hierbei wird am nicht anästhesierten Zahn eine Testkavität bis in das Dentin präpariert.

  • Reagiert der Patient mit Schmerz, spricht dies für eine vitale Pulpa.
  • Bleibt die Schmerzreaktion aus, liegt häufig eine Pulpanekrose vor und eine endodontische Behandlung wird erforderlich.

Auch diese diagnostische Maßnahme ist vom Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 8 umfasst. Eine Abrechnung der Probetrepanation über die BEMA-Nr. 31 (Trep) wäre dagegen falsch.

Dokumentation nicht vergessen

Wie bei allen diagnostischen Leistungen gilt auch hier:
Nicht nur die Durchführung, sondern auch das Ergebnis der Sensibilitätsprüfung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Hierzu gehören beispielsweise Angaben wie:

  • getestete Zähne
  • verwendete Methode (z. B. Kältetest oder elektrischer Vitalitätstest)
  • Reaktion des Patienten
  • Beurteilung der Vitalität
  • gegebenenfalls Konsequenzen für die weitere Behandlung

Eine aussagekräftige Dokumentation schafft Transparenz und erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Therapieentscheidung.

Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Nach § 12 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erbracht werden.

Deshalb gilt:
Sind mehrere Zähne zu prüfen, sollte dies grundsätzlich in einer Sitzung erfolgen. Eine systematische Verteilung der Vitalitätsprüfungen auf mehrere Termine allein zur mehrfachen Berechnung der BEMA-Nr. 8 wäre mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar.

Erneute Berechnungen sind selbstverständlich möglich, wenn sich im weiteren Behandlungsverlauf eine neue medizinische Indikation ergibt, beispielsweise bei Verlaufskontrollen nach Pulpaüberkappungen, nach Traumata oder bei veränderter klinischer Symptomatik.

Zusammenfassung

Die BEMA-Nr. 8 ist eine kleine, aber diagnostisch wichtige Leistung. Sie kommt nicht nur bei der Erstuntersuchung zum Einsatz, sondern begleitet zahlreiche konservierende, endodontische und prothetische Behandlungen.

Entscheidend für eine korrekte Abrechnung sind drei Punkte:

  • Die Leistung ist je Sitzung und unabhängig von der Anzahl der geprüften Zähne nur einmal berechnungsfähig.
  • Wiederholte Berechnungen setzen eine medizinische Indikation voraus und dürfen nicht routinemäßig erfolgen.
  • Das Ergebnis der Vitalitätsprüfung sollte sorgfältig dokumentiert werden.

Wer diese Grundsätze beachtet, rechnet die BEMA-Nr. 8 nicht nur richtlinienkonform, sondern auch vollständig ab.





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