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BEL-Änderung zum 01.01.2023

  • 28. März 2023
  • Lesezeit: 1min
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Seit der Änderung des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL) zum 01.01.2023 ist die BEL 002-3 nicht mehr neben bestimmten anderen Leistungen des BEL II berechnungsfähig.




Um diese Leistung handelt es sich:

002 3 - Verwendung von Kunststoff

Die neue Änderungsvereinbarung ab dem oben genannten Stichtag besagt, dass die BEL 002 3 nicht mehr neben folgenden BEL-Nummern berechenbar ist:

  • 005 1 - Verwendung von Kunststoff
  • 005 2 - Einzelstumpfmodell
  • 005 3 - Modell nach Überabdruck

Die neue Regelung beinhaltet, dass in den genannten Leistungsnummern der Sockel bereits beinhaltet ist (Leistungsinhalt), unabhängig davon, ob es sich um einen Gips- oder Kunststoffsockel handelt.

Gründe der Änderung<br< Ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Herstellungsverfahren eines Modells mit Kunststoffsockelschalen zu keinem nennenswerten Mehrwert führt, als eine konventionelle Modellherstellung.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch stets gehalten zu einer wirtschaftlichen Bezuschussung für eine zweckmäßige und notwendige Versorgung.

Die Berechnungsfähigkeit bleibt in folgenden Fällen:

  • Darstellung der Primärkronen durch das Auffüllen der Sekundärkronen (Regelversorgung), d. h. das Fixieren von Sekundärteleskopen auf dem Modell bei Instandhaltungsmaßnahmen.
  • Berechenbar bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Befundklassen: 6.3, 6.6, 6.7, 6.9
  • Herstellung eines erneuerbaren Primär- oder Sekundärteleskop, je aufgefülltem Teleskop




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