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Beitragssatzstabilisierungsgesetz

  • 22. April 2026
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG 2026) sieht drastische Einschnitte vor, um das Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenkassen zu decken.




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Für den Bereich Zahnersatz (ZE) sind die Auswirkungen für Zahnärzte und Zahntechniker weitreichend.

Die wohl gravierendste Änderung für Patienten und Praxen ist die Reduzierung der Festzuschüsse auf das Niveau von vor 2020.

  • Der Kern: Bis Ende 2025 übernahmen die Kassen im Rahmen der Regelversorgung 60 % (bis zu 75 % mit Bonusheft) der Kosten. Der neue Entwurf sieht vor, diese Basis-Förderung deutlich abzusenken. Das bedeutet, dass ein gesetzlich versicherter Patient 10% weniger Festzuschuss zur Regelversorgung von der Krankenkasse bekommt.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Festzuschuss sich nicht auf die reinen Zahnersatzkosten bezieht.

Der Festzuschuss wird am Ende von der Gesamtsumme abgezogen.

Gesamtkosten = Zahnarzthonorar + Material-/Laborkosten

Eigenanteil Patient = Gesamtkosten − Festzuschuss der Kasse

Den „Restbetrag“ muss der Patient selbst zahlen oder eine eventuelle Zusatzversicherung übernimmt die Differenz.

Das bedeutet für die Praxis und das Labor:
Sowohl der Zahnarzt als auch das Labor stellen ihre Leistungen voll in Rechnung. Der Festzuschuss "finanziert" einen Teil dieser Gesamtrechnung. Es gibt also keinen festen Verteilungsschlüssel (wie z. B. 50/50) zwischen Arzt und Labor, sondern jeder bekommt das Honorar für seine tatsächlich erbrachte Leistung.

Stand heute:
Befund Zahn 15 fehlt – Regelversorgung: 16K, 15BV, 14KV
Festzuschuss (70% durch Bonusheft): ca. 830,54 €

Geplant nach BStabG 2026
Befund Zahn 15 fehlt – Regelversorgung: 16K, 15BV, 14KV
Festzuschuss (60% durch Bonusheft): ca. 711,88 €

Welche Auswirkungen kann dies auf die Zahntechnik haben?

  • sinkende Auslastung der Labore bei Regelversorgungen und bei gleichartigen Versorgungen
  • massiver Margendruck bei steigenden Betriebskosten
  • Versicherungen werden noch häufiger Laborrechnungen und Einzelpositionen infrage stellen.
  • Zusatzversicherungen werden noch häufiger Laborrechnungen und Einzelpositionen infrage stellen und auf Sachkostenlisten bei BEB-Leistungen verweisen.

Was ist zu tun?

  1. Ruhe bewahren! Die Vorschläge sind noch nicht gesetzlich im Bundestag verabschiedet worden.
  2. Proaktiv mit den Zahnärzten sprechen!
  3. Lösungsorientiert die (kommende) Situation bewerten.

Wie könnte man sich vorbereiten?
In den Zahnarztpraxen wird bei den GOZ-Honoraren eine Faktorsteigerung sehr oft mit medizinischen Indikationen begründet. In der Zahntechnik wäre ein ähnlicher Weg denkbar.
Z.B.
Patient GKV
Auftrag: 14 KV, 24 KV (bitte mit Rohbrandanprobe)

Rechnung bisher

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell3
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 4Krone für vestibuläre Verblendung2
162 0Vestibuläre Verblendung Keramik2
933 0Versandkosten4
970 0Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung2


Eine Abrechnungsvariante der Zukunft (gleiche Versorgung – gleicher Auftrag)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell
**(Gegenkiefermodell)``
1Zusatztext zu BEL 001 0
001 0Modell
**(Kontrollmodell 14)``
1Zusatztext zu BEL 001 0
001 0Modell
(Kontrollmodell 24)
1Zusatztext zu BEL 001 0
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 4Krone für vestibuläre Verblendung2
162 0Vestibuläre Verblendung Keramik2
933 0Versandkosten
(Rohbrandanprobe)
2Zusatztext zu BEL 933 0
933 0Versandkosten
(Fertigstellung)
2Zusatztext zu BEL 933 0
970 0Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung2


Der Rechnungsbetrag ändert sich nicht – die Abrechnung wird jedoch für die Zahnarztpraxis, KZV und der eventuellen Zusatzversicherung nachvollziehbarer.
Zusätzlich empfiehlt es sich, sich in den BEL-Leistungsbeschreibungen und den BEB-Leistungsbeschreibungen sehr gut auszukennen, da eine Zunahme von Rechnungskürzungen (findet jetzt schon statt) zu erwarten ist.

Stefan Sander
Zahntechnikermeister





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