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Beihilfefähigkeit richtet sich nach Zivilgerichten

  • 31. Mai 2022
  • Lesezeit: 3min
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Die Beurteilung der Beihilfefähigkeit muss sich an der Rechtsprechung der Zivilgerichte ausrichten.




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Zwar kann eine Beihilfestelle grundsätzlich die Beihilfefähigkeit einzelner Leistungen ausschließen, wenn sie das vorher in einem so genannten Runderlass veröffentlicht. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind aber solche Leistungen und Gebührenziffern, deren Berechenbarkeit bereits eindeutig von Zivilgerichten bestätigt worden ist.

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Münster führt in seiner Urteilsbegründung zu der Entscheidung vom 17.02.2016 (Az. 5 K 1880/15) aus:

„Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung (hier: Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ 2012). Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich. Ist eine solche Entscheidung im konkreten Fall nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nur dann zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, wenn der Dienstherr - will er der vom behandelnden Arzt vertretenen Auffassung nicht folgen - vor Entstehung der Aufwendungen seine - vertretbare - Rechtsauffassung unmissverständlich klargestellt hat, damit der Beihilfeberechtigte Gelegenheit hat, sich darauf einzustellen.“

Kommentar

Streitige Beihilfeansprüche werden vor den zuständigen Verwaltungsgerichten verhandelt, da das Beihilferecht in den Bereich des öffentlichen Rechts fällt. Der Beihilfepatient muss also einen anderen Rechtsweg beschreiten als bei gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen sonst regelmäßig üblich. Verklagt eine Zahnarztpraxis einen Patienten auf Ausgleich der gestellten und unbezahlten Rechnung, muss sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht wenden, also an ein so genanntes Zivilgericht. Die Zivilgerichte sind darüber hinaus zuständig, wenn ein Patient seine private Krankenversicherung auf Kostenerstattung verklagt. In diesen Verfahren von Patienten und Zahnarztpraxen werden bei den Amts- und Landgerichten Fragen zum zahnärztlichen Gebührenrecht geklärt. Anders als bei den Verwaltungsgerichten holen die Richter regelmäßig Sachverständigengutachten ein, um die korrekte Berechnung festzustellen. Da Juristen weder über zahnmedizinisches noch gebührenrechtliches Fachwissen verfügen, müssen sie auf die Expertise von Zahnärztinnen und Zahnärzten zurückgreifen. Immer häufiger werden die Sachverständigen zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen, um das zuvor erstellte Gutachten mündlich zu erläutern. Bei Verwaltungsgerichten – wo die Beihilfeansprüche verhandelt werden – gilt die prozessuale Besonderheit des so genannten „Amtsermittlungsgrundsatz“. Das heißt nichts anderes, als dass der Verwaltungsrichter soweit möglich selber den gegeben Sachverhalt ermitteln muss. Tatsächlich ergehen verwaltungsrechtliche gerichtliche Entscheidungen auch in zahnmedizinischen Gebührenfragen regelmäßig ohne die Zuhilfenahme eines Sachverständigen. Insoweit hat die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, sich an die zivilrechtlichen Entscheidungen zu halten, einen korrigierenden Einfluss auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.

Handlungsempfehlung

Wenn es um die Beihilfefähigkeit von bestimmten Gebührenziffern geht, sollten stets zivilrechtliche Entscheidung herangezogen werden, um die Argumentation gegenüber den Beihilfestellen zu stärken.

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
www.dental-und-medizinrecht.de





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