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Behandlungen unter Narkose in der Zahnarztpraxis

  • 18. November 2024
  • Lesezeit: 3min
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Jede Praxis hat sie, besonders ängstliche Patienten, die sich eine zahnärztliche Behandlung in lokaler Anästhesie nicht vorstellen können.




Hinzu kommen Patientengruppen, wie Kleinkinder mit weitgehend zerstörten Zähnen oder Menschen mit Behinderungen, für die die zahnärztliche Behandlung mitunter nicht zumutbar sein kann.

Doch wie verhält es sich rechtlich und abrechnungstechnisch im Bereich der Narkose in der Zahnarztpraxis?

Leider erhalten die Patienten nach wie vor häufig falsche Aussagen, wenn sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nachfragen. Z. B. wird behauptet: Der Zahnarzt kann die Intubationsnarkose über die EGK (Europäische Gesundheitskarte) abrechnen.

Auch kommt es vor, dass privatversicherte Patienten die Zahnarztpraxis um einen Heil- und Kostenplan für die Narkose bitten.

Die Intubationsnarkose ist allerdings eine ärztliche Leistung aus Teil D der GOÄ. Der Zugriff auf diesen Teil ist laut Nummer 3 der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ für Zahnärzte ausgeschlossen. Die Narkose erbringt der Anästhesist / die Anästhesistin nach Prüfung der rechtfertigen Indikation und berechnet diese nach GOÄ Nr. 453ff. privat. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen eine Abrechnung der Intubationsnarkose durch den Anästhesisten / die Anästhesistin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. In erster Linie ist definiert, dass ohne eine Allgemeinanästhesie eine Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht möglich ist, also z. B. bei:

  • Umfangreichen Osteotomien
  • Tiefliegenden Abszessen
  • Traumata
  • Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle für akut entzündliche Prozesse, die eine Anästhesie ausschließen
  • Behandlung der Spätluxation des Kiefergelenkes Darüber hinaus beschreibt die KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) noch weitere Einzelfälle, in denen eine Allgemeinanästhesie nach ihrer Auffassung angemessen ist:
  • Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr
  • Kinder bis zum 12. Lebensjahr bei denen in erfolglosen Behandlungsversuchen eine mangelnde Compliance festgestellt und dokumentiert wurde und bei denen aus diesem Grunde eine andere Art der Schmerzausschaltung als durch eine Narkose nicht möglich ist
  • Patienten, die zahnärztliche Sanierungen benötigen und in der Regel aufgrund mangelnder Kooperation in Allgemeinnarkose behandelt werden müssen; insbesondere
    • Patienten mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen
    • Anerkannte Phobiker mit ICD-10 F40.2 und dringender Behandlungsbedürftigkeit

Voraussetzung für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer anerkannten Phobie ist, dass der behandelnde Facharzt/die behandelnde Fachärztin (Facharzt für Psychotherapie) ein Attest mit der notwendigen ICD-Codierung ausstellt und der Patient/die Patientin dieses dem Anästhesisten / der Anästhesistin vorlegt. Der Anästhesisten/die Anästhesistin rechnet in diesen Fällen nach Vorlage der EGK über die KV (Kassenärztliche Vereinigung) ab.

Die Aufgabe der Zahnarztpraxis besteht lediglich in der zahnärztlichen Behandlung und der Abstimmung mit dem Anästhesisten/der Anästhesistin. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten jedoch jedem im Praxisteam bekannt sein, so dass man den ängstlichen Patienten/die ängstliche Patientin und/oder Begleitpersonen korrekt und rechtssicher aufklären kann.





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