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Befundklasse 6 Instandsetzung

  • 6. Juli 2026
  • Lesezeit: 2min
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Eine Wiederherstellung wird als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung eingestuft, nicht basierend auf der Art der wiederherzustellenden Versorgung selbst.




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Befundklasse 6: Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz

Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Ziffern 6.0 bis 6.10 erfüllt sind und die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung aufgeführt ist. Trifft dies zu, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

Die Befundklasse 6 befasst sich mit der Wiederherstellung und Erweiterung konventioneller prothetischer Versorgungen. Unter konventionellem Zahnersatz versteht man in diesem Kontext prothetische Versorgungen, die den jeweils gültigen Zahnersatz-Richtlinien entsprechen. Suprakonstruktionen sind ausdrücklich kein konventioneller Zahnersatz im Sinne der Befundklasse 6, selbst wenn es sich um Ausnahmefälle gemäß Ziffer 36a (zahnbegrenzte Einzelzahnlücken) oder 36b (atrophierter zahnloser Kiefer) der Zahnersatz-Richtlinien handelt. Die Erneuerung und Wiederherstellung solcher Suprakonstruktionen ist stattdessen in der Befundklasse 7 geregelt.

Die Zuordnung der Wiederherstellung oder Erweiterung konventioneller prothetischer Versorgungen zu den Befunden 6.0 bis 6.5 richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Dazu gehören der Zustand des prothetisch versorgten Gebisses (mit oder ohne Befundveränderung), die Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, die Erfordernis einer Abdrucknahme sowie die Art des Materials, mit dem die Wiederherstellung oder Erweiterung erfolgt, sei es im Kunststoff- oder im gegossenen Metallbereich.

Besonderheit Festzuschuss 6.0:
Innerhalb des Festzuschusses der Ziffer 6.0 sind keine zahntechnischen Leistungen abrechenbar.

Festzuschuss 6.1

Der Festzuschuss 6.1 deckt verschiedene Wiederherstellungsmaßnahmen ab. Dazu gehören Sprungreparaturen, die Wiederbefestigung von Prothesenzähnen sowie das Wiederbefestigen von Halte- und Stützvorrichtungen.

Beispiel 1:

  • UK-Bruchreparatur einer Aufbissschiene
  • Patient GKV
  • Abformung: konventionell – UK

Abrechnung über BEL II (Regelversorgung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1
861 0Grundeinheit/Instandsetzung KFO oder Aufbissbehelf1
802 2LE Bruch1
933 0Versandkosten2nicht im Eigenlabor


Beispiel 2:

  • OK Bruchreparatur einer OK-Totalprothese
  • Patient GKV
  • Abformung: konventionell – OK

Abrechnung über BEL II (Regelversorgung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1
801 0Grundeinheit ZE1
802 2LE Bruch1
933 0Versandkosten2nicht im Eigenlabor


Beispiel 3:

  • OK-Sprungreparatur einer OK Totalprothese (regio 11)
  • Patient GKV
  • Abformung: konventionell – OK

Abrechnung für BEL II (Regelversorgung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1
801 0Grundeinheit ZE1
802 1LE Sprung1
933 0Versandkosten2nicht im Eigenlabor


Anmerkung:
Sollten im Labor an der Prothese weitere Sprünge gefunden werden, muss eine Rücksprache mit der Zahnarztpraxis (und somit auch mit dem Patienten) geben, ob die weiteren Sprünge "repariert" und berechnet werden sollen.

Innerhalb des BEL ii sind ggf. weitere oder anderes Leistungen abrechenbar.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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