Befundklasse 5: Interimsprothese
- 5. Juni 2026
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Versorgung mit einer Interimsprothese
Die Versorgung mit einer Interimsprothese ist in der zahnärztlichen und zahntechnischen Regelversorgung der Befundklasse 5 enthalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt die Versorgung mit einer Interimsprothese eine Regelleistung zur Behandlung der Befunde 5.1 bis 5.4 dar. Eine Interimsprothese dient nicht allein kosmetischen oder ästhetischen Zwecken, indem sie den sofortigen optischen Ersatz von Zahnverlust ermöglicht, sondern erfüllt insbesondere auch phonetische und funktionelle Aspekte, wie beispielsweise die Sicherung der Bisslage (siehe Ziffer 13 der Zahnersatz-Richtlinien). Aus diesem Grund kann eine Interimsprothese auch isoliert im Seitenzahnbereich angezeigt sein, selbst wenn der Zahnverlust dort optisch keine bedeutende Rolle spielen muss.
Versorgung mit einer Immediatprothese
Die Immediatprothese stellt eine definitive, also endgültige Prothese dar, die im zahntechnischen Labor zeitgleich mit Zahnextraktionen oder anderen chirurgischen Eingriffen gefertigt und anschließend vom Zahnarzt eingesetzt wird. Im Unterschied zur Interimsprothese wird die Immediatprothese nach der Abheilung der Wunden und dem knöchernen Umbau des Kiefers, was üblicherweise drei bis sechs Monate dauert, durch Unterfütterung in eine endgültige Prothese umgewandelt. Aus diesem Grund sind die Kriterien der Befundklasse 5 nicht erfüllt. Vielmehr wird die Versorgung mit einer Immediatprothese den Befundklassen 3 bzw. 4 zugeordnet. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertreten daher die einheitliche Ansicht, dass die Festzuschüsse gemäß der Befunden 3.1 und 4.1 bis 4.4 auch Immediatversorgungen ebenso wie definitiven Zahnersatz finanziell übernehmen sollen. Im Heil- und Kostenplan ist diese Art der Versorgung im Feld „Immediatversorgung“ entsprechend zu kennzeichnen.
Beispiel:
- Versorgung des Oberkiefers mit einer Interimsprothese zum Ersatz der nicht erhaltungswürdigen Zähne 14, 15, 25 und 26.
- Patient GKV
- Abformung: konventionell OK/UK
Abrechnung über BEL II (Regelversorgung)
| (0)BEL II | Berechenbare Leistung | Menge | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 001 0 | Modell | 1–3 | |
| Gegenkiefer, Modell für individuellen Löffel, Modelle nach individueller Abformung | |||
| 012 0 | Einstellen in Mittelwertartikulator | 1 | |
| 021 1 | Individueller Löffel | 1 | |
| 301 0 | Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer | 1 | |
| 302 0 | Aufstellung auf Wachs- oder Kunststoffbasis, je Zahn | 4 | erneut abrechenbar, wenn eine weitere Bissnahme erforderlich ist |
| 361 0 | Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer | 1 | |
| 362 0 | Fertigstellung einer Prothese, je Zahn | 4 | |
| 381 0 | Sonstige gebogene Halt- und/oder Stützvorrichtung | 4 | |
| 933 0 | Versandkosten | je | wie tatsächlich angefallen (nicht im Eigenlabor) |
| Mat. | Konfektionierte Zähne | 4 |
Innerhalb des BEL II sind ggf. weitere oder andere Leistungen abrechenbar.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander







