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Befundklasse 5: Interimsprothese

  • 5. Juni 2026
  • Lesezeit: 2min
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Lückenbiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht möglich ist.




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Versorgung mit einer Interimsprothese

Die Versorgung mit einer Interimsprothese ist in der zahnärztlichen und zahntechnischen Regelversorgung der Befundklasse 5 enthalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt die Versorgung mit einer Interimsprothese eine Regelleistung zur Behandlung der Befunde 5.1 bis 5.4 dar. Eine Interimsprothese dient nicht allein kosmetischen oder ästhetischen Zwecken, indem sie den sofortigen optischen Ersatz von Zahnverlust ermöglicht, sondern erfüllt insbesondere auch phonetische und funktionelle Aspekte, wie beispielsweise die Sicherung der Bisslage (siehe Ziffer 13 der Zahnersatz-Richtlinien). Aus diesem Grund kann eine Interimsprothese auch isoliert im Seitenzahnbereich angezeigt sein, selbst wenn der Zahnverlust dort optisch keine bedeutende Rolle spielen muss.

Versorgung mit einer Immediatprothese

Die Immediatprothese stellt eine definitive, also endgültige Prothese dar, die im zahntechnischen Labor zeitgleich mit Zahnextraktionen oder anderen chirurgischen Eingriffen gefertigt und anschließend vom Zahnarzt eingesetzt wird. Im Unterschied zur Interimsprothese wird die Immediatprothese nach der Abheilung der Wunden und dem knöchernen Umbau des Kiefers, was üblicherweise drei bis sechs Monate dauert, durch Unterfütterung in eine endgültige Prothese umgewandelt. Aus diesem Grund sind die Kriterien der Befundklasse 5 nicht erfüllt. Vielmehr wird die Versorgung mit einer Immediatprothese den Befundklassen 3 bzw. 4 zugeordnet. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertreten daher die einheitliche Ansicht, dass die Festzuschüsse gemäß der Befunden 3.1 und 4.1 bis 4.4 auch Immediatversorgungen ebenso wie definitiven Zahnersatz finanziell übernehmen sollen. Im Heil- und Kostenplan ist diese Art der Versorgung im Feld „Immediatversorgung“ entsprechend zu kennzeichnen.

Beispiel:

  • Versorgung des Oberkiefers mit einer Interimsprothese zum Ersatz der nicht erhaltungswürdigen Zähne 14, 15, 25 und 26.
  • Patient GKV
  • Abformung: konventionell OK/UK

Abrechnung über BEL II (Regelversorgung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1–3
Gegenkiefer, Modell für individuellen Löffel, Modelle nach individueller Abformung
012 0Einstellen in Mittelwertartikulator1
021 1Individueller Löffel1
301 0Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer1
302 0Aufstellung auf Wachs- oder Kunststoffbasis, je Zahn4erneut abrechenbar, wenn eine weitere Bissnahme erforderlich ist
361 0Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer1
362 0Fertigstellung einer Prothese, je Zahn4
381 0Sonstige gebogene Halt- und/oder Stützvorrichtung4
933 0Versandkostenjewie tatsächlich angefallen (nicht im Eigenlabor)
Mat.Konfektionierte Zähne4


Innerhalb des BEL II sind ggf. weitere oder andere Leistungen abrechenbar.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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