Befund 2.5 gleichartige Versorgung
- 1. September 2025
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Die zusätzlichen Kosten werden gesondert berechnet und vom Patienten getragen. Bei der Abrechnung dieser Leistungen sind die spezifischen Kriterien des G-BA zu beachten."
Wichtige Punkte:
- Individuelle Leistung: Die gleichartige Versorgung nach Befund 2.5 ist keine Standardleistung, sondern wird individuell auf den Patienten zugeschnitten.
- Zusätzliche Kosten: Der Patient trägt die Mehrkosten für diese Leistung.
- Qualitätskriterien: Die Leistung muss bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, um abrechenbar zu sein.
- G-BA-Beschlüsse: Die rechtliche Grundlage für diese Leistungen ist in den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Damit gehören unter anderem zur gleichartigen Versorgung des Befundes 2.5:
- Brücken mit okklusalen und/oder palatinalen Verblendungen im Verblendbereich (Zähne 15–25 und 34–44)
- Brücken mit Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs (Zähne 15–25 und 34–44)
- vollkeramische Brücken, wie z. B. in Fräs- oder Presskeramik,
- laborgefertigte provisorische Brücken aus Metall bei Vorliegen eines Ausnahmefalles.
- Beispiel:
Versorgung mit einer Metallkeramikbrücke von Zahn 23 bis Zahn 27 zum Ersatz der fehlenden Zähne 24 und 26.
Zahn 23: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
Zahn 24: vestibulär keramisch verblendetes Brückenglied
Zahn 25: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
Zahn 26: vestibulär keramisch verblendetes Brückenglied
Zahn 27: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
Patient: GKV
Abformung: konventionell OK/UK
Abrechnung BEL II 2014 (gleichartige Versorgung)
(0)BEL II/BEB 97 | Berechenbare Leistung | Menge | Anmerkung |
---|---|---|---|
001 0 | Modell | 1–3 | Gegenkiefer, ggf. Modell für Formteil, Kontrollmodell |
005 1 | Sägemodell | 1 | |
012 0 | Einstellen in Mittelwertartikulator | 1 | |
102 4 | Krone für vestibuläre Verblendung | 2 | |
110 0 | Brückenglied, Metall | 1 | |
162 0 | Vestibuläre Verblendung Keramik | 3 | |
933 0 | Versandkosten | je | wie tatsächlich angefallen (nicht im Eigenlabor) |
970 0 | Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung | 5 | |
Mat. | Edelmetalllegierung | gr. | bei Verwendung von Edelmetall anstatt NEM |
2121 | Krone gegossen für Keramik- oder Polymer-Glas-Teilverblendung | 1 | |
2313 | Brückenglied gegossen, für Keramik- oder Polymer-Glas-Teilverblendung | 1 | |
2611 | Teil-Verblendung aus Keramik | 2 | |
2981 | NEM Zuschlag | 2 |
Innerhalb des BEL II und der BEB 97 sind ggf. weitere Leistung abrechenbar.
Bei gesetzlich versicherten Patienten spielt nicht die Versicherungsart die ausschlaggebende Rolle, sondern der Auftrag bzw. die Versorgungsart.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander